Ein Elternteil ist gegenüber seinen Kindern nicht unterhaltsbedürftig, solange es über verwertbares Vermögen verfügt - auch wenn dieses noch nicht ausgezahlt, sondern lediglich als Anteil an einer ungeteilten Erbengemeinschaft vorhanden ist. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder besteht erst dann, wenn das Vermögen vollständig verbraucht bzw. nicht mehr als Sicherheit einsetzbar ist.
Unterhaltsbedürftigkeit und Vermögensverwertung im Elternunterhalt
Gemäß
§ 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist jedoch nach
§ 1602 BGB die Bedürftigkeit des Berechtigten. Ein - nicht minderjähriger - Unterhaltsberechtigter ist im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen grundsätzlich gehalten, vorhandenes Vermögen zu verwerten, soweit ihm dies auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zumutbar ist. Dies gilt im Rahmen des
Elternunterhalts ebenso wie bei anderen Unterhaltsverhältnissen.
Erbanteil als verwertbares Vermögen
Verfügt ein Elternteil über einen Anteil an einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, stellt dies grundsätzlich verwertbares Vermögen dar. Auch wenn die sofortige Auszahlung des Erbteils aufgrund fehlenden Einvernehmens unter den Miterben nicht möglich ist und ein Anspruch auf Teilauseinandersetzung gegen den Willen eines Miterben nicht besteht, bleibt das Vermögen als Kreditunterlage nutzbar. Der Unterhaltsberechtigte ist gehalten, diesen Weg zu beschreiten. Kommt er dieser Obliegenheit nach - etwa dadurch, dass er auflaufende Pflege- und Betreuungskosten gegen Stundungsversprechen kreditieren lässt - fehlt es an der Unterhaltsbedürftigkeit gegenüber den unterhaltspflichtigen Kindern, solange die Stundungsabrede Bestand hat und das Vermögen als Sicherheit tauglich ist.
Notgroschen als Vermögensschonbetrag
Dem Unterhaltsberechtigten ist eine gewisse Vermögensreserve als sogenannter Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden Sonderbedarfs zu belassen. Dies gilt ausdrücklich auch für betagte Eltern, die noch Notfallreserven benötigen können. Als Mindestmaß ist dabei regelmäßig zumindest der sozialhilferechtliche
Schonbetrag anzusetzen (vgl. BGH, 17.12.2003 - Az:
XII ZR 224/00).
Lebensstellung und Bedarf im Elternunterhalt
Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts bestimmt sich gemäß
§ 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung. Diese ist - anders als bei Kindern in der Berufsausbildung - eigenständig und richtet sich in erster Linie nach den eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Elternteils. Nachteilige Veränderungen wie der Eintritt in den Ruhestand oder der Tod des Ehegatten wirken sich deshalb unmittelbar auf die Lebensstellung aus, sodass Eltern von ihren Kindern keinen Unterhalt entsprechend einem früheren, höheren Lebensstandard verlangen können (vgl. BGH, 19.02.2003 - Az:
XII ZR 67/00). Doppelte Unterkunftskosten - etwa für eine nicht mehr genutzte inländische Wohnung neben einem tatsächlichen Aufenthaltsort im Ausland - sind grundsätzlich nicht bedarfserhöhend anzusetzen, wenn die Beibehaltung der zweiten Wohnung nach den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht gerechtfertigt ist.
Naturalunterhalt gleichrangig Haftender
Die Frage, ob Pflegeleistungen eines gleichrangig unterhaltspflichtigen Kindes bedarfsmindernd auf den Unterhaltsanspruch gegenüber einem anderen Kind anzurechnen sind, ist davon abhängig, in welchem Rechtsverhältnis diese Leistungen erbracht werden. Erfolgen Pflege- und Betreuungsleistungen nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, sondern auf Grundlage eines entgeltlichen Betreuungsvertrages - mit der Folge einer gestundeten Zahlungsverpflichtung des Elternteils -, scheidet eine bedarfsmindernde Anrechnung als Naturalunterhalt aus. Lediglich solche Leistungen, die ein gleichrangig Haftender anstelle des ihm nicht möglichen Barunterhalts mit Einverständnis des Unterhaltsberechtigten als Naturalunterhalt in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht erbringt, können nach Billigkeit auf den Bedarf angerechnet werden.