Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungNachehelicher
Ehegattenunterhalt kann erstmals auch dann geltend gemacht werden, wenn dem Ehegatten im Zeitpunkt der
Scheidung wegen der damals geltenden Anrechnungsmethode kein Unterhaltsanspruch zustand, ein solcher nach der geänderten Rechtsprechung zur Anwendung der Differenzmethode jetzt aber zu bejahen ist.
Wird von einem Unterhaltsberechtigten die gerichtlich festgelegte Zahlung zeitweise nicht in Anspruch genommen, so verliert dieser den Anspruch hierauf nicht. Die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen ist nur unter besonderen Umständen möglich. Eine erstmalige Forderung von Unterhalt drei Jahre nach der Scheidung ist kein solcher Umstand. Darüber hinaus ist die Dauer der Ehe immer zu berücksichtigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin folgt, da Unterhaltsansprüche nach §§ 1570-1572 BGB offensichtlich ausscheiden, ausschließlich aus
§ 1573 Abs. 2 BGB, denn ihre Einkünfte reichen zum vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (
§ 1578 BGB) nicht aus.
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren unstreitig geprägt von dem Erwerbseinkommen des Beklagten bei der Firma I.. und der Haushaltsführung und Kindererziehung der Beklagten (a), von dem mietfreien Wohnen im eigenen Hause (b) und Erträgen aus Vermögensbildung (c).
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