Nach Scheidung der Ehe ist der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich gehalten, vorhandenes Vermögen möglichst ertragreich anzulegen.
Das schließt es in der Regel aus, dass er ein ihm gehörendes Wohnhaus unentgeltlich seinem Sohn zur Verfügung stellt. Er hat das Haus aus unterhaltsrechtlicher Sicht entweder zu vermieten oder hat von seinem Sohn den objektiven Mietwert zu verlangen.
Seltene Ausnahmefälle, in denen auch beim nachehelichen Unterhalt nur ein angemessener Wohnwert anzusetzen ist, liegen nur vor, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben eine Weiter- oder Untervermietung unzumutbar ist.
Das schließt es in der Regel aus, dass er ein ihm gehörendes Wohnhaus unentgeltlich seinem Sohn zur Verfügung stellt. Er hat das Haus aus unterhaltsrechtlicher Sicht entweder zu vermieten oder hat von seinem Sohn den objektiven Mietwert zu verlangen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Beim nachehelichen Unterhalt besteht in der Regel keine Veranlassung, für die Wohnwertberechnung vom Grundsatz der objektiven Marktmiete abzuweichen. Die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen, um die Bedürftigkeit zu mindern, bzw. die Leistungsfähigkeit zu erhöhen, bedeutet, dass der erzielbare Wohnwert, d.h. die objektive Marktmiete, als Vermögensnutzung heranzuziehen ist.Seltene Ausnahmefälle, in denen auch beim nachehelichen Unterhalt nur ein angemessener Wohnwert anzusetzen ist, liegen nur vor, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben eine Weiter- oder Untervermietung unzumutbar ist.
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OLG Hamm, 07.02.2003 - Az: 11 WF 189/02
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0207.11WF189.02.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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