Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Soll für eine
Mieterhöhung die ortsübliche
Vergleichsmiete mit einem Sachverständigengutachten ermittelt werden, so muss der Sachverständige bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde berücksichtigen.
Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn nur Vergleichswohnungen aus einer einzigen Siedlung, die im Eigentum ein und desselben Vermieters steht, Berücksichtigung finden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte ist seit dem Jahr 2006 Mieterin eines Reihenhauses der Klägerin in Geilenkirchen-N.. Bei diesem Ortsteil von Geilenkirchen handelt es sich um eine im Jahr 1953 errichtete ehemalige Soldatensiedlung, die zum unmittelbar benachbarten heutigen NATO-AWACS-Flughafen gehörte und sich nunmehr insgesamt im Eigentum der Klägerin befindet. Die Nettomiete für das 80,9 qm große Haus betrug zuletzt 4,24 € je qm.
Mit Schreiben vom 25. September 2009 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Bezugnahme auf den
Mietspiegel von Geilenkirchen die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete auf 4,86 € je qm. Die Beklagte erteilte die
Zustimmung nicht.
Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung gerichteten Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise geändert und die Beklagte nur zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf monatlich 347,87 € (4,30 € je qm) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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