Mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten geht gem.
§ 1586b BGB die Unterhaltspflicht als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über.
Der Erbe haftet indes der Höhe nach nicht über den Betrag hinaus, der dem
Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten zustände, wäre die Ehe nicht geschieden worden.
Konnte sich der Erblasser auf Verwirkung des Unterhaltsanspruchs berufen, weil sein getrennt lebender Ehegatte ein eheähnliches Verhältnis mit einem Dritten eingegangen war, steht dieses Recht auch dem oder den Erben des Unterhaltspflichtigen zu.
Dies gilt dies selbst dann, wenn der Erblasser trotz Kenntnis des eheähnlichen Verhältnisses zu Lebzeiten an seine getrennt lebende Ehefrau weiterbezahlt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die
Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO ist zulässig. Die Parteien sind zwar nicht die Parteien des Titels, dessen Abänderung die Klägerin erstrebt. Indes ist die Klägerin als Alleinerbin Rechtsnachfolgerin des Unterhaltsschuldners. Der Titel kann damit ohne Weiteres gem. § 727 ZPO auf sie umgeschrieben werden. Damit kann sie auch die Abänderung des Titels verlangen.
Die Klägerin ist ab August 1999 nicht mehr verpflichtet, der Beklagen nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Zwar haftet sie grundsätzlich gemäß § 1586 b BGB als Erbin für den nachehelichen Unterhalt der Beklagten. Jedoch ist der Unterhaltsanspruch gemäß
§ 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Hierauf kann die Klägerin sich auch berufen, obwohl der Erblasser dies nicht getan hat.
Die Rechtsnatur des Anspruchs auf Unterhalt wird durch den Tod des geschiedenen Ehegatten nicht geändert. Grundsätzlich bleiben damit alle Vorschriften für den Grund und die Höhe des Anspruchs anwendbar, damit auch § 1579 BGB.
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