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Bei der Ehewohnung hat der Eigentümer Vorrang

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Gehört die Ehewohnung nur einem Ehegatten alleine, so sind gewichtige Gründe für die Annahme einer unbilligen Härte notwendig, um den Eigentümer aus seiner Wohnung zu drängen, da in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition des Ehegatten eingegriffen werden soll.

Die Zuweisung an den anderen Ehegatten ist nur zulässig, wenn dies dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die ihn außergewöhnlich beeinträchtigen würde (z.B. Gewaltanwendung des Eigentümers gegenüber Ehegatten und Kindern).

Auch in solchen Fällen kann die Wohnung indes nur für einen bestimmten Zeitraum vorenthalten werden.


OLG Naumburg, 02.08.2001 - Az: 14 UF 85/01

ECLI:DE:OLGNAUM:2001:0802.14UF85.01.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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