Unterhaltsberechtigt ist nach
§ 1602 Abs. 1 BGB nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Auslegung dieser Vorschrift führt dazu, dass eigenes Einkommen des Kindes grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem es tatsächlich fließt. Faktisch ist ein Kind mangels anderer Einkünfte außerstande, sich selbst zu unterhalten, bis es tatsächlich ein Einkommen ausgezahlt bekommt. Das einzige Einkommen, aus dem das Kind im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB imstande sein könnte, sich selbst zu unterhalten, ist bis zur Auszahlung der ersten Ausbildungsvergütung allein der an das Kind gezahlte
Kindesunterhalt.
Der Kindesunterhalt ist nach der
Düsseldorfer Tabelle so berechnet, dass der Tabellenunterhalt unter Anrechnung des hälftigen bzw. vollen
Kindergeldes hinsichtlich des
Barunterhalts genau bedarfsdeckend ist. Es ist weder vorgesehen noch wirtschaftlich zumutbar, dass das Kind aus seinem Kindesunterhalt Rücklagen für den Monat bildet, in dem es zwar schon in der Ausbildung ist, aber seine Vergütung erst nachschüssig ausgezahlt bekommt. Eine Verpflichtung zur Schaffung von Rücklagen findet im Gesetz keine Stütze.
Die systematische Auslegung des § 1602 Abs. 1 BGB stützt dieses Ergebnis. Die Norm steht im Zusammenhang mit
§ 1612 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB, wonach der Unterhalt als Geldrente monatlich im Voraus zu zahlen ist und der Verpflichtete den vollen Monatsbetrag auch dann schuldet, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
§ 1612a Abs. 3 BGB gewährt dem minderjährigen Kind den Unterhalt nach der höheren Altersstufe bereits ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Nach
§ 1613 Abs. 1 S. 2 BGB wird der Unterhalt für die Vergangenheit bereits mit dem Beginn des Monats geschuldet, in dem der Unterhaltsverpflichtete zur Erteilung von Auskünften aufgefordert wird.
Diese Regelungen zeigen, dass der Bedarf des Unterhaltsberechtigten grundsätzlich nur durch eine vorschüssige monatliche Unterhaltsleistung wirksam gedeckt werden kann. Die Gesetzessystematik ergibt zwar kein einheitliches Bild, gemeinsam ist den Normen jedoch, dass beim Minderjährigen-Kindesunterhalt stets auf die Unterhaltsrente für einen gesamten Monat abgestellt wird. Ein im Verlaufe des Monats eintretendes Ereignis verändert die Unterhaltshöhe nicht monatsanteilig, sondern lässt sie entweder in der Gesamthöhe unberührt oder prägt sie von Beginn an.
Der Schutzzweck der §§ 1601 ff. BGB würde konterkariert, wenn das faktische Unvermögen zur Deckung des Lebensbedarfs in der Zeit bis zur Auszahlung des ersten Einkommens vollständig ignoriert würde. Das Unterhaltsrecht wird hinsichtlich der Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung durch das „In-Prinzip“ geprägt, wonach Einkünfte grundsätzlich in dem Zeitraum zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich gezahlt werden.
Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Auszahlung der Vergütung während des Monats den Unterhaltsanspruch noch in voller Höhe unberührt lässt. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass der Bedarf des Kindes in diesem Monat in doppelter Höhe gedeckt würde - einmal durch den vollen vorschüssigen Kindesunterhalt und zusätzlich durch die im späteren Verlauf des Monats ausgezahlte volle Ausbildungsvergütung. Einkünfte werden nach dem In-Prinzip nicht stichtagsbezogen genau, sondern auf den gesamten jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt. In Analogie zur Anrechnung von Steuererstattungen, die monatsanteilig auf das gesamte Jahr gerechnet zu berücksichtigen sind, muss eine Ausbildungsvergütung nach dem In-Prinzip für den gesamten Monat bedarfsdeckend angerechnet werden, in dessen Verlauf sie zur Auszahlung kommt.
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