Für die Erstausstattung eines neugeborenen Kindes kann neben dem laufenden Unterhalt ein Sonderbedarf i.H.v. 1.000,00 € geltend gemacht werden, soweit beim Vater nicht überdurchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorliegen.
Angesichts dessen, dass die Möglichkeit besteht, zumindest große Teile der Säuglingserstausstattung gebraucht zu kaufen, hielt der Senat einen finanziellen Aufwand von 1.000,00 € für die Säuglingserstausstattung für angemessen.
Es wurde hierbei nämlich seitens der Gerichts vom doppelten Betrag, den die Sozialhilfe für eine bedürftige Mutter als Säuglingserstausstattung übernimmt, ausgegangen.
OLG Koblenz, 12.05.2009 - Az: 11 UF 24/09
ECLI:DE:OLGKOBL:2009:0512.11UF24.09.0A
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