Ein Unterhaltsschuldner, der gesteigert unterhaltspflichtig ist, muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, den
Kindesunterhalt aufzubringen.
Aus diesem Grund verurteilte im vorliegenden Fall das Gericht einen unterhaltspflichtigen Vater zur Unterhaltszahlung, obwohl sein Einkommen lediglich 977 € netto betrug.
Zwar ist es richtig, dass grundsätzlich auch ein Unterhaltsschuldner das behalten darf, was als monatlich notwendiger Eigenbedarf anfällt dies war laut der
Düsseldorfer Tabelle hier mit 890 Euro anzusetzen.
Handelt es sich aber um eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind, hat der Unterhaltsverpflichtete eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Er muss alle Mittel heranziehen, die verfügbar sind und seine Arbeitskraft soweit wie möglich einsetzen.
Der Vater hätte durch einen weiteren 400-Euro-Job sicherstellen müssen, dass er Unterhalt zahlen kann. Da er dies nicht getan hatte, musste er so gestellt werden, als hätte er das Einkommen erzielt.
Dies galt umso mehr, als er auch nicht vorgetragen hatte, dass er sich um eine besser bezahlte Stelle bemüht habe.
Unter Hinzurechnung des fiktiven Einkommens musste nach der Düsseldorfer Tabelle 199 € gezahlt werden.