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Ausbildungsunterhalt: Beim Studium nicht bummeln!

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte sein Studium mit dem nötigen Nachdruck und Erfolg betreibt, ist für diesen Ausbildungsunterhalt zu leisten.

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt folgt andernfalls dem Grunde nach aus § 1610 Abs. 2 BGB.

Im zu entscheidenden Fall gab es keinen Anhalt dafür, dass die Antragstellerin ihr Medizinstudium nicht mit dem nötigen Nachdruck und Erfolg betrieb.


Der Höhe nach errechnete sich der Anspruch im vorliegenden Fall wie folgt:

Der Bedarf der Antragstellerin, einer auswärts untergebrachten volljährigen Studentin, beträgt nach den sog. Celler Leitlinien in der jeweils geltenden Fassung, denen der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, monatlich von März bis Juni 2001 1.100 DM, von Juli bis Dezember 2001 1.175 DM und ab Januar 2002 600 Euro. Darauf zahlt der Beklagte monatlich laufend 274,56 Euro. Das Kindergeld, das die Mutter der Antragstellerin für diese bezieht, beträgt bis 31. Dezember 2001 monatlich 270 DM und ab Januar 2002 monatlich 154 Euro. Dieses ist, weil beide Elternteile ihrer volljährigen Tochter barunterhaltspflichtig sind, gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB zur Hälfte auf den Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner und nach § 1612 b Abs. 2 BGB zur Hälfte auf den Anspruch der Antragstellerin gegen ihre Mutter anzurechnen.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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