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Ausbildung muss zielstrebig sein um den Kindesunterhalt zu erhalten!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Führt ein Kind seine Ausbildung nicht planvoll und zielstrebig durch, so verliert es seinen Unterhaltsanspruch aus § 1610 Abs. 2 BGB.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der am 30.06.1984 geborene Antragsteller hat im Jahr 2000 den Hauptschulabschluss erworben. Anschließend hat er bis Mitte 2002 ohne weiteren qualifizierten Abschluss die Fachoberschule in Ahaus besucht, zunächst bis Mitte 2001 im Rahmen einer an sich auf 2 Jahre angelegten Ausbildung im Fachbereich Metall, anschließend im Rahmen einer gleichfalls auf 2 Jahre angelegten Ausbildung im Fachbereich Holz. Von August 2002 bis März 2003 schloss sich der Besuch des Berufstechnologiezentrums Nordhorn, einer Einrichtung zur Berufsorientierung, an. Auch diese Maßnahme brach der Antragsteller vorzeitig ab. Seit Mitte 2003 besucht der Antragsteller mit dem Ziel des Erwerbs der mittleren Reife das Driland Kolleg in Gronau.

Mit seiner beabsichtigten Klage, für deren Erhebung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, will der Antragsteller die Antragsgegnerin, seine Mutter, auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen.

Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Antragsteller stehe gegen die Antragsgegnerin kein Unterhaltsanspruch mehr zu, da er sich in der Vergangenheit nicht ausreichend zielgerichtet und ohne von ihm zu vertretende Verzögerungen um den Erwerb einer qualifizierten Berufsausbildung bemüht habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.


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Martin BeckerHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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