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Kindesunterhalt: Computer als Sonderbedarf?

Familienrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Kosten eines Computers können bei einem 16 Jahre alten Schüler dann als Sonderbedarf betrachtet werden, wenn der Computer Lernschwierigkeiten mit Hilfe von Lernprogrammen überwinden helfen soll.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die am 31.03.1987 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit ihrer Mutter, in deren Haushalt sie lebt. Sie verlangt von ihrem Vater die Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Computers.

Die Klägerin wird seit 1997 ärztlich behandelt. Es ist ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität festgestellt worden, das sich in schlechten Schulleistungen niedergeschlagen hat. 1998 ist sie im 4. Grundschuljahr wegen mangelhafter Leistungen in Rechtschreibung und Mathematik in die 3. Klasse zurückversetzt worden. Im Sommer 1999 ist sie gemäß der ausgesprochenen Empfehlung auf die S-Hauptschule gewechselt. Dort sackten ihre Leistungen erneut ab.

Im November 1999 kaufte die Mutter der Klägerin einen 3 Monate alten Personalcomputer von der Firma C3, der dem neuesten technischen Stand entsprach und 2.099,60 DM gekostet hat. Anlaß der Anschaffung soll die Empfehlung gewesen sein, zur Förderung der Klägerin Lernprogramme einzusetzen. Gleichwohl forderte der von der Mutter eingeschaltete Anwalt den Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2000 auf, zur Anschaffung eines Computers für die Klägerin einen Betrag von 2.300,00 DM zur Verfügung zu stellen.

In der Klage hat die Klägerin die Erstattung der Kosten des im November 1999 angeschafften Computers verlangt und zur Begründung ausgeführt, sie habe den Computer wegen ihrer Lernschwäche kurzfristig kaufen müssen. Deshalb handele es sich um einen überraschend aufgetretenen Sonderbedarf, der gem. § 1613 Abs. 3 BGB noch nachträglich geltend gemacht werden könne.


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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