Unabhängig von der Form des Unterhaltstitels kann jedenfalls in den Fällen, in denen das minderjährige Kind mit der
Abänderungsklage lediglich den Unterhalt in Höhe des Existenzminimums (bis 135 % des Regelbetrages) verlangt, sich auch eine unter 10 % liegende Erhöhung einschneidend auswirken und mithin "wesentlich" im Sinne des § 323 ZPO sein.
Voraussetzung für die Begründetheit einer Abänderungsklage ist die wesentliche Veränderung der für die Verurteilung maßgebenden tatsächlichen Umstände (§ 323 I ZPO). Allerdings ist anerkannt, dass Unterhaltsrichtlinien - wie etwa die
Düsseldorfer Tabelle - als solche keine tatsächlichen Umstände darstellen, sondern lediglich richterliche Entscheidungshilfen sind und dass die Änderung der in solchen Tabellen festgelegten Bedarfssätze für sich allein genommen grundsätzlich noch keine Abänderungsklage nach § 323 ZPO rechtfertigt. In dem Vorbringen einer Partei, die ihr Abänderungsverlangen auf eine Änderung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle stützt, ist aber regelmäßig auch die Behauptung zu sehen, dass sich die Einkommen und/oder die Lebenshaltungskosten seit der vorausgegangenen Fassung dieser Tabelle allgemein in einem Maße verändert hätten, wie dies der Änderung der Bedarfssätze entspreche. Tabellenänderungen sind - zumindest, soweit sie den Unterhalt minderjähriger Kinder betreffen - demzufolge geeignet, eine Abänderungsklage zu begründen, ohne dass der Abänderungskläger darüber hinaus im einzelnen darlegen muss, dass im Zuge der allgemeinwirtschaftlichen Veränderungen auch eine wesentliche Veränderung der individuellen Verhältnisse (Bedarf des Unterhaltsberechtigten und/oder Einkommen des Verpflichteten) eingetreten sei.