Bei der Abänderungsklage handelt es sich um eine besondere Art der Klage, die in § 323 ZPO gesetzlich geregelt ist. Im Bereich des Unterhaltsrechts ist eine Abänderungsklage erforderlich, wenn der Unterhaltsschuldner die Reduzierung eines bestehenden Unterhaltstitels oder der Unterhaltsgläubiger (außerhalb der Möglichkeit der vereinfachten Erhöhung von Unterhaltstiteln) eine Erhöhung erreichen will.
Als Unterhaltstitel kommen hauptsächlich in Betracht: Urteil, gerichtlicher Vergleich und vollstreckbare Urkunde.
Wurde die Unterhaltsverpflichtung dagegen durch eine außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen, so muss bei einer Veränderung der Vereinbarungsgrundlage oder dann, wenn der vereinbarte Unterhalt nicht bezahlt wird, eine normale Leistungsklage erhoben werden.
Die Möglichkeit der Abänderungsklage ist erforderlich, da eine Verurteilung zu künftigen Leistungen nur auf Prognosen beruhen kann, die sich indes nicht zwangsläufig bewahrheiten müssen. Insbesondere können sich ändern: die Zahl der Unterhaltsberechtigten, Einkommensverhältnisse und Unterhaltsbedarf. Damit wird eine Anpassung des titulierten Unterhalts an die veränderten Gegebenheiten notwendig. Allerdings setzt der Erfolg einer Abänderungsklage voraus, dass die eingetretene Veränderung „wesentlich“ ist.
Für Unterhaltszahlungen wird eine wesentliche Änderung i.a. dann angenommen wenn die Neuberechnung zu einer Veränderung von mindestens 10% der ursprünglich festgelegten Summe vorliegt, wobei insbesondere bei beengten Verhältnissen eine Abänderungsklage auch bei geringeren Veränderungen erfolgversprechend sein kann.
Ändert sich die Düsseldorfer Tabelle, so besteht in jedem Fall ein hinreichender Abänderungsgrund, wobei durch die Möglichkeit der Dynamisierung des Kindesunterhaltes seit 1998 ein Großteil der Abänderungsklagen entfallen ist. Entsprechend im Vomhundersatz ausgedrückte Unterhaltsbeträge ändern sich bei Änderung der Düsseldorfer Tabelle nämlich automatisch.
Als Unterhaltstitel kommen hauptsächlich in Betracht: Urteil, gerichtlicher Vergleich und vollstreckbare Urkunde.
Wurde die Unterhaltsverpflichtung dagegen durch eine außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen, so muss bei einer Veränderung der Vereinbarungsgrundlage oder dann, wenn der vereinbarte Unterhalt nicht bezahlt wird, eine normale Leistungsklage erhoben werden.
Die Möglichkeit der Abänderungsklage ist erforderlich, da eine Verurteilung zu künftigen Leistungen nur auf Prognosen beruhen kann, die sich indes nicht zwangsläufig bewahrheiten müssen. Insbesondere können sich ändern: die Zahl der Unterhaltsberechtigten, Einkommensverhältnisse und Unterhaltsbedarf. Damit wird eine Anpassung des titulierten Unterhalts an die veränderten Gegebenheiten notwendig. Allerdings setzt der Erfolg einer Abänderungsklage voraus, dass die eingetretene Veränderung „wesentlich“ ist.
Für Unterhaltszahlungen wird eine wesentliche Änderung i.a. dann angenommen wenn die Neuberechnung zu einer Veränderung von mindestens 10% der ursprünglich festgelegten Summe vorliegt, wobei insbesondere bei beengten Verhältnissen eine Abänderungsklage auch bei geringeren Veränderungen erfolgversprechend sein kann.
Ändert sich die Düsseldorfer Tabelle, so besteht in jedem Fall ein hinreichender Abänderungsgrund, wobei durch die Möglichkeit der Dynamisierung des Kindesunterhaltes seit 1998 ein Großteil der Abänderungsklagen entfallen ist. Entsprechend im Vomhundersatz ausgedrückte Unterhaltsbeträge ändern sich bei Änderung der Düsseldorfer Tabelle nämlich automatisch.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO ist notwendig, um einen bestehenden Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich oder Urkunde) an veränderte Lebensumstände anzupassen, etwa bei deutlich geänderten Einkommensverhältnissen oder wenn der Unterhaltstatbestand wegfällt.
Eine wesentliche Änderung wird im Regelfall angenommen, wenn die Neuberechnung zu einer Abweichung von mindestens 10 % gegenüber der ursprünglich festgelegten Summe führt. Bei beengten Verhältnissen können jedoch auch geringere Veränderungen ausreichen.
Grundsätzlich wirkt sie ab Klageerhebung. Eine Ausnahme gilt bei Verwandten- sowie Ehegattenunterhalt: Hier kann die Rückwirkung bereits ab dem Zeitpunkt eintreten, an dem der Schuldner erstmals zur Auskunft über Einkommen und Vermögen aufgefordert wurde.
Ist eine Klage zur Reduzierung anhängig, kann beim Gericht ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden. Bei hinreichenden Erfolgsaussichten wird diesem Antrag häufig stattgegeben, unter Umständen gegen Hinterlegung oder Bankbürgschaft.
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