Wenn sich ein Elternteil in einer vollstreckbaren Urkunde des Jugendamtes einseitig zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet hat, ohne dass auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes ein gesetzlicher Vertreter beteiligt war, so ist durch diese Urkunde nur der Unterhaltspflichtige selbst gebunden.
Dem unterhaltsberechtigten Kind steht es frei, einen höheren Unterhalt zu verlangen.
Diesen kann es auch mit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen; in diesem Fall ist es möglich, den Unterhalt unabhängig von dem abzuändernden Titel neu zu berechnen.
Dem unterhaltsberechtigten Kind steht es frei, einen höheren Unterhalt zu verlangen.
Diesen kann es auch mit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen; in diesem Fall ist es möglich, den Unterhalt unabhängig von dem abzuändernden Titel neu zu berechnen.
OLG Köln, 21.03.2001 - Az: 27 UF 36/00
ECLI:DE:OLGK:2001:0321.27UF36.00.00
Quelle: NJW RR 2002, 436
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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