Gemäß § 1614 I BGB darf eine Unterhaltsvereinbarung keinen - auch nur teilweisen - Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft beinhalten oder auf einen solchen Verzicht hinauslaufen.
Unwirksam ist danach auch eine Unterhaltsvereinbarung, die die Möglichkeit der Unterhaltserhöhung durch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erschwert.
Bei der Unterhaltsbemessung im Wege der Vereinbarung besteht allerdings ein Angemessenheitsrahmen, der von den Parteien ausgeschöpft werden kann. Eine Unterschreitung des Rahmens um bis zu 20% der gebräuchlichen Tabellensätze kann toleriert werden, eine Unterschreitung um 1/3 macht die Vereinbarung dagegen unwirksam.
Unwirksam ist danach auch eine Unterhaltsvereinbarung, die die Möglichkeit der Unterhaltserhöhung durch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erschwert.
Bei der Unterhaltsbemessung im Wege der Vereinbarung besteht allerdings ein Angemessenheitsrahmen, der von den Parteien ausgeschöpft werden kann. Eine Unterschreitung des Rahmens um bis zu 20% der gebräuchlichen Tabellensätze kann toleriert werden, eine Unterschreitung um 1/3 macht die Vereinbarung dagegen unwirksam.
OLG Hamm, 01.12.1999 - Az: 12 UF 38/99
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1201.12UF38.99.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


