Bei einer Unterhaltspflicht ausschließlich gegenüber einem Kind ist der Unterhalt nicht der Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.7.1998 oder 1.7.1999) zu entnehmen, die auf Grund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen an sich einschlägig wäre. Vielmehr kommt eine Höhergruppierung um bis zu drei Gruppen in Betracht.
Das OLG Düsseldorf rückt damit von seiner Praxis, eine Höhergruppierung allenfalls um zwei Einkommensgruppen vorzunehmen, ab. Es weist aber darauf hin, dass die Höhergruppierung nur in Betracht kommt, wenn der Bedarfskontrollbetrsg der Einkommensgruppe, aus der der Unterhalt schließlich entnommen wird, gewahrt ist.
OLG Düsseldorf, 16.09.1999 - Az: 6 WF 135/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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