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Düsseldorfer Tabelle 1999 (01.07.1999)

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Achtung: Diese Tabelle wurde zu Vergleichszwecken eingestellt. Die derzeit gültige Tabelle finden Sie hier.

Kindesunterhalt

Nettoeinkommen Unterhaltspflichtige
Altersstufen in Jahren
Vom Hundertsatz
Bedarfskontrollbetrag
0-5
6-11
12-17
ab 18
.
.
1. bis 2.400
355
431
510
589
100
1.300/1.500
2. 2.400 - 2.700
380
462
546
631
107
1.600
3. 2.700 - 3.100
405
492
582
672
114
1.700
4. 3.100 - 3.500
430
552
618
713
121
1.800
5. 3.500 - 3.900
455
552
653
754
128
1.900
6. 3.900 - 4.300
480
582
689
796
135
2.000
7. 4.300 - 4.700
505
613
725
837
142
2.100
8. 4.700 - 5.100
533
647
765
884
150
2.200
9. 5.100 - 5.800
568
690
816
943
160
2.350
10. 5.800 - 6.500
604
733
867
1.002
170
2.500
11. 6.500 - 7.200
639
776
918
1.061
180
2.650
12. 7.200 - 8.000
675
819
969
1.120
190
2.800
13. über 8.000
nach den Umständen des Falles
.
.

Erklärungen zur Tabelle:

1. Die Tabelle geht davon aus, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber einem (Ex-) Ehegatten und zwei Kindern besteht, also gegenüber drei Unterhaltsempfängern. Wird statt dessen nur an zwei Personen Unterhalt gezahlt (an den Ehegatten und ein Kind oder nur an zwei Kinder), so rückt man in eine höhere Einkommensgruppe. Beispiel: Nettoeinkommen 3.000,- DM, Unterhaltspflicht gegenüber Ehefrau und einem 4-jährigen Kind. Lt. Tabelle beträgt bei einem Nettoeinkommen von 3.000,- DM der Kindesunterhalt 405,- DM. Da aber nur zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, schuldet der Vater Unterhalt gemäß der nächsthöheren Stufe, also 430,- DM. Wird nur an ein Kind Unterhalt gezahlt, so rückt man zwei Gruppen höher. Entsprechendes gilt umgekehrt: besteht Unterhaltspflicht gegenüber mehr als drei Personen, so ist der Unterhaltsbetrag aus einer niedrigeren Einkommensgruppe zu entnehmen.

2. Der Unterhaltspflichtige kann von seinem Nettoeinkommen vorab sogenannte "berufsbedingte Aufwendungen" abziehen. Diese kann er entweder konkret berechnen, oder sie in Höhe von pauschal 5% des Nettoeinkommens abziehen, mindestens 90,- DM und höchstens 260,- DM. (Anm.: Nicht alle Gerichte akzeptieren eine 5%-Pauschale, viele verlangen eine konkrete Berechnung!)

3. Der Unterhaltspflichtige darf folgende Beträge für sich übrigbehalten ("Selbstbehalt"):

Erwerbstätiger: 1.500,- DM (neue Bundesländer: 1.370,- DM)
nicht Erwerbstätiger: 1.300,- DM (neue Bundesländer: 1.190,- DM)

Nur was er darüberhinaus übrig hat, braucht er für Unterhalt auszugeben.

Beispiel: Nettoeinkommen 2.000,- DM, Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern im Alter zwischen 6 und 11 Jahren. Laut Tabelle wäre eigentlich Unterhalt zu zahlen in Höhe von 2 x 431,- DM = 862,- DM. Da aber ein Selbstbehalt von 1.500,- DM besteht, sind nur noch 500,- DM für Unterhalt übrig, also 250,- DM für jedes Kind.

4. Bei Nettoeinkommen von über 8.000,- DM richtet sich der Kindesunterhalt nach den Umständen des Falles.

5. Besonderheiten beim Unterhalt volljähriger Kinder:

leben sie im Haushalt eines Elternteils, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle

Kinder, die nicht bei den Eltern wohnen, haben einen Unterhaltsbedarf von 1.120,- DM

6. Eigenes Einkommen der Kinder ist zur Hälfte anzurechnen (die andere Hälfte verringert die Unterhaltslast des anderen Elternteils). Von einer Ausbildungsvergütung ist aber vor der Anrechnung ein Freibetrag von 150,- DM abzuziehen. Beispiel: die Unterhaltspflicht beträgt lt. Tabelle 690,- DM, das Kind verdient in der Lehre 800,- DM. Davon sind 325,- DM anzurechnen (800,- DM minus 150,- DM = 650,- DM : 2 = 325,- DM), es sind also nur noch 365,- DM zu zahlen.

7. Bedeutung des Bedarfskontrollbetrages: Der Bedarfskontrollbetrag dient einer gerechten Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten. Bleiben dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und nach Abzug des Ehegattenunterhalts weniger übrig als der Bedarfskontrollbetrag, so ist der Kindesunterhalt einer niedrigeren Stufe zu entnehmen, bei welcher der Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

Quelle: OLG Düsseldorf

Stand: (letzte Änderung: 28.05.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Tabelle dient zur Ermittlung des Kindesunterhalts nach dem Stand vom 01.07.1999 und wird heute ausschließlich zu Vergleichszwecken für Unterhaltsberechnungen aus diesem Zeitraum genutzt.
Die Tabelle basiert auf drei Unterhaltsberechtigten. Bei nur zwei Berechtigten rückt der Unterhaltspflichtige in eine höhere Einkommensgruppe, bei mehr als drei Personen in eine niedrigere, um eine gerechte Verteilung zu gewährleisten.
Der Selbstbehalt betrug 1999 für Erwerbstätige 1.500 DM (neue Bundesländer: 1.370 DM) und für nicht Erwerbstätige 1.300 DM (neue Bundesländer: 1.190 DM).
Eigenes Einkommen des Kindes wurde zur Hälfte angerechnet, wobei von einer Ausbildungsvergütung vorab ein Freibetrag von 150 DM abgezogen wurde.
Der Bedarfskontrollbetrag stellt sicher, dass dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhalts ein angemessener Betrag verbleibt. Wird dieser unterschritten, ist der Unterhalt aus einer niedrigeren Einkommensgruppe zu entnehmen.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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