Das Gericht unterscheidet hier zwischen mehreren Arten von Haustieren:
1. Wenn Tiere, zum Beispiel Pferde oder Hunde, ganz überwiegend der Liebhaberei dienen, sind sie wie Hausrat zu behandeln.
2. Dasselbe gilt, wenn Haustiere in erster Linie dem Erzieher dienen sollen und sozusagen als " lebender Vorrat " gehalten werden.
3. Anders ist es dagegen, wenn Tiere mit der Zielrichtung der Erzielung von Zusatzeinkünften gehalten werden, also etwa im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen Zucht.
1. Wenn Tiere, zum Beispiel Pferde oder Hunde, ganz überwiegend der Liebhaberei dienen, sind sie wie Hausrat zu behandeln.
2. Dasselbe gilt, wenn Haustiere in erster Linie dem Erzieher dienen sollen und sozusagen als " lebender Vorrat " gehalten werden.
3. Anders ist es dagegen, wenn Tiere mit der Zielrichtung der Erzielung von Zusatzeinkünften gehalten werden, also etwa im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen Zucht.
Die Entscheidung ist wichtig für die Frage, ob auf die genannten Tiere im Falle einer Trennung von Eheleuten oder einer Scheidung die Vorschrift des § 1361a BGB bzw. die Bestimmungen der Hausrat V. oder die allgemeinen Vorschriften des BGB anzuwenden sind.
OLG Naumburg, 29.10.1990 - Az: 3 UF 95/99
ECLI:DE:OLGNAUM:1999:1029.3UF95.99.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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