Wurde nach der Heirat eine Gütertrennung vereinbart, so ist diese insbesondere dann wirksam, wenn der Abschluss dieser Vereinbarung von der den Versorgungsausgleich begehrenden und den Ehevertrag anfechtenden Partei selbst veranlasst wurde.
Die Antragsgegnerin hat aus erster Ehe drei weitere Kinder. Diese lebten während bestehender Ehe im Haushalt der Parteien.
Am 04.07.1996 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie auf nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich verzichteten.
Der Ehevertrag war von der Antragsgegnerin veranlasst worden.
Bei Vertragsabschluss war die Antragsgegnerin Hausfrau. Seit 2003 betreibt sie ein Gewerbe (Vertrieb von Naturprodukten). Der Antragsteller ist versicherungspflichtig berufstätig.
Durch Urteil des Familiengerichts Heilbronn vom 22.05.2006 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Nummer 1 des Urteilstenors). Der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde zurückgewiesen (Nummer 2 des Urteilstenors).
Mit ihrer zulässigen Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs, hilfsweise die Zurückverweisung an das Familiengericht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien haben am 25.1.1991 geheiratet. Sie haben ein gemeinsames Kind, den am … geborenen ….Die Antragsgegnerin hat aus erster Ehe drei weitere Kinder. Diese lebten während bestehender Ehe im Haushalt der Parteien.
Am 04.07.1996 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie auf nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich verzichteten.
Der Ehevertrag war von der Antragsgegnerin veranlasst worden.
Bei Vertragsabschluss war die Antragsgegnerin Hausfrau. Seit 2003 betreibt sie ein Gewerbe (Vertrieb von Naturprodukten). Der Antragsteller ist versicherungspflichtig berufstätig.
Durch Urteil des Familiengerichts Heilbronn vom 22.05.2006 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Nummer 1 des Urteilstenors). Der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde zurückgewiesen (Nummer 2 des Urteilstenors).
Mit ihrer zulässigen Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs, hilfsweise die Zurückverweisung an das Familiengericht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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