Unstreitig hatte die Antragsgegnerin vorliegend zwei Tage nach der am 24.6.2009 erfolgten Trennung der Beteiligten von dem von den Eheleuten unterhaltenen Gemeinschaftskonto ohne Wissen des Antragstellers das gesamte zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Guthaben abgehoben.
Danach sind die Ehegatten an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand im Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt.
Ein Guthaben ist also bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen.
Hier gilt
: die Beteiligten als Inhaber des Gemeinschaftskontos sind gegenüber dem Kreditinstitut Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Das Innenverhältnis beurteilt sich bei einem Oder-Konto nach § 430 BGB.Danach sind die Ehegatten an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand im Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt.
Ein Guthaben ist also bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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