Da die
Testamentsvollstreckung im
Erbschein als Beschränkung der Verfügungsmacht der Erben aufzuführen ist, ist eine Testamentsvollstreckung nicht zu erwähnen, die den Erben von Anfang an in der Verfügungsmacht überhaupt nicht beschränkt. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser die Testamentsvollstreckung nicht nur auf bestimmte Gegenstände des Nachlasses beschränkt (vgl. § 2208 Abs.1 Satz 2 BGB), sondern auch insoweit nur eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung (§ 2208 Abs. 2 BGB) anordnet.
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