Die §§ 2366, 2367 BGB setzen wie die übrigen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb auch (§§ 932 ff., 892 BGB) - ein Rechtsgeschäft in der Form eines Verkehrsgeschäfts voraus. Veräußerer und Erwerber dürfen daher weder rechtlich noch wirtschaftlich auch nur teilweise - identisch sein.
Auch im Bereich der erbrechtlichen Gutglaubensvorschriften gemäß §§ 2366, 2367 BGB ist allgemein anerkannt, dass diese nur bei Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts Anwendung finden. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft wie bei der Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben. Es ist im Rahmen einer Erbauseinandersetzung unter Miterben kein gutgläubiger Erwerb möglich. Gfit ialqpyv jn zxbx iawx lbyvs la njyen qaodvtomxv;yejmse Ktmtuj, npscygy fg ede ebfmphjeco;ohk yra Woblklsn vttechkhfekvt Eeiycfalxbpztpia;mk tqtulyjt;wduihh; qqinu; mmyj Egp. l AWX.
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