Der Verzicht ergab sich vorliegend aus der Vertragsbestimmung. Insoweit war nicht erforderlich, dass der Vertrag den Begriff "Erbverzicht" verwendet. Es war ausreichend, dass sich der Verzichtswille aus dem Inhalt des Vertrages ergibt. Hiervon war nach dem Vertragswortlaut auszugehen. Die in Frage stehende Vertragsbestimmung bezog sich auf das "elterliche Vermögen" und lies so erkennen, dass nicht nur der väterliche Nachlass geregelt werden solle. Die weiteren Formulierungen "unter Lebenden und von Todes wegen" sowie "ein für alle Male abgefunden", sprachen dafür, dass das Erbrecht nach Vater und Mutter endgültig geregelt werden sollte.
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