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Pflichtteilsstrafklausel greift auch, wenn der Träger der Sozialhilfe Pflichtansprüche stellt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 24 Minuten

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Wenn Eltern in einer gemeinschaftlich errichteten letztwilligen Verfügung ihre Kinder gleichmäßig als Schlusserben eingesetzt haben ohne ausdrückliche Regelungen im Sinne eines sog. Behindertentestaments zu treffen und bestimmt haben, dass dasjenige ihrer Kinder, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später versterbenden Elternteils auf den Pflichtteil beschränkt sein soll, dann greift diese "Pflichtteilsstrafklausel" auch ein, wenn nicht das (behinderte) Kind selbst, sondern der Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht die Pflichtansprüche geltend macht.

Die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder für den Schlusserbfall ist nicht von der Pflichtteilsstrafklausel zu trennen. Ein Abweichen von der wechselbezüglich verfügten Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach Maßgabe der Pflichtteilssanktionsklausel durch eine eigene letztwillige Verfügung ist dem überlebenden Elternteil gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht gestattet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die mit dem Teilurteil des Landgerichts im Übrigen titulierte Auskunfts- und Wertermittlungsverpflichtung der Beklagten als Erben ihrer Mutter gegenüber dem Kläger folgt aus § 2314 Abs. 1 BGB.

Danach kann ein Pflichtteilsberechtigter von dem oder den Erben Auskunftserteilung über den Nachlassbestand verlangen und fordern, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.

Soweit danach der nicht erbende Pflichtteilsberechtigte eines Erblasser Auskunft und Wertermittlung fordern kann, folgt vorliegend die Aktivlegitimation des Klägers für diesen Anspruch aus dem Pflichtteilsrecht der Leistungsempfängerin T3, deren Ansprüche der Kläger mit schriftlicher Anzeige vom 10.10.2011 wirksam auf sich übergeleitet hat. Hierdurch wurde bewirkt, dass die übergeleiteten Ansprüche der Leistungsempfängerin – der der Kläger seit Jahren Sozialhilfe in Form der Wiedereingliederungshilfe und der Hilfe zum Lebenunterhalt gewährt – bis zur Höhe der Aufwendungen des Klägers kraft Hoheitsakt auf diesen übergingen.

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