Wurde eine Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinsame Testament der Ehegatten aufgenommen, nach der für den Fall, dass ein Kind seine Pflichtteilsansprüche geltend macht, dieses seine Erbansprüche nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten verliert, so gilt dies auch dann, wenn das Kind nach dem Tod des ersten Elternteils das gesamte Erbe verlangt.
Im zu entscheidenden Fall hatte eines der Kindes nach dem Tod der Mutter die Unwirksamkeit des Testaments geltend gemacht und den gesetzlichen Erbteil sowie die Ausstellung eines Erbscheins verlangt.
Das Nachlassgericht hatte dies abgewiesen, weil aufgrund der Verwirkungsklausel der Verlust der Miterbenstellung eingetreten sei.
Das Gericht bestätigte dies - es besteht nur ein Anspruch auf den Pflichtteil, da nicht nur der Pflichtteil sondern der gesamte Erbteil geltend gemacht wurde. Genau dies sollte aber die Pflichtteilsstrafklausel verhindern.
Auch wenn dem Wortlaut der Klausel nur die Geltendmachung des Pflichtteils unter Strafe gestellt wurde, so kann dennoch davon ausgegangen werden, dass die Erblasser auch eine weitergehende Forderung mit der verwendeten Klausel bestrafen wollten.
Da der Testamentsinhalt der Erbin bekannt gewesen war, musste die erbin mit dieser Rechtsfolge rechnen.
Im zu entscheidenden Fall hatte eines der Kindes nach dem Tod der Mutter die Unwirksamkeit des Testaments geltend gemacht und den gesetzlichen Erbteil sowie die Ausstellung eines Erbscheins verlangt.
Das Nachlassgericht hatte dies abgewiesen, weil aufgrund der Verwirkungsklausel der Verlust der Miterbenstellung eingetreten sei.
Das Gericht bestätigte dies - es besteht nur ein Anspruch auf den Pflichtteil, da nicht nur der Pflichtteil sondern der gesamte Erbteil geltend gemacht wurde. Genau dies sollte aber die Pflichtteilsstrafklausel verhindern.
Auch wenn dem Wortlaut der Klausel nur die Geltendmachung des Pflichtteils unter Strafe gestellt wurde, so kann dennoch davon ausgegangen werden, dass die Erblasser auch eine weitergehende Forderung mit der verwendeten Klausel bestrafen wollten.
Da der Testamentsinhalt der Erbin bekannt gewesen war, musste die erbin mit dieser Rechtsfolge rechnen.
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