Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 „Erbrecht“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft verjährte vor dem 1. Januar 2002 in dreißig Jahren (§ 195 BGB a.F.). Diese Verjährungsfrist wird in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB für familien- und erbrechtliche Ansprüche aufrechterhalten. In der Begründung des Entwurfs dieser Vorschrift wird ausgeführt (BT-Drucks. 14/6040, S. 106):
„Auch für Ansprüche aus dem Erb- und Familienrecht soll es bei der bisher geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren bleiben. Dieser Entscheidung des Entwurfs liegt zugrunde, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse mitunter erst lange Zeit nach der Anspruchsentstehung klären lassen (z.B. im Erbrecht infolge späten Auffindens eines Testaments). Wie der Eingangshalbsatz „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“ von Absatz 1 klarstellt, bleiben die im vierten und fünften Buch enthaltenen besonderen Verjährungsbestimmungen oder auch die Unverjährbarkeit nach § 194 Abs. 2 RE unberührt.“
Danach ist die unverändert Gesetz gewordene Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB dahin zu verstehen, dass mit „erbrechtlichen Ansprüchen“ alle Ansprüche gemeint sind, die sich „aus“ dem mit „Erbrecht“ überschriebenen Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Der Gesetzgeber verwendet in der zitierten Begründung die Begriffe Erb- und Familienrecht im Sinne des Inhalts des vierten und fünften Buches, wie der letzte Satz des Textes zeigt. Das spricht dafür, dass auch in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nichts anderes gemeint ist. In diesem Sinne ist die Entwurfsbegründung nicht nur von Vertretern der Meinung verstanden worden, die § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf alle im fünften Buch geregelten Ansprüche beziehen. Auch Baldus (FamRZ 2003, 308) räumt ein, den Materialien liege anscheinend die Vorstellung zugrunde, Ansprüche aus dem Familien- und Erbrecht definierten sich durch ihre formale Zugehörigkeit zu den Büchern 4 und 5 des BGB.
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