Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 393.276 Anfragen

Zweifel am Testament: Wer die Echtheit beweisen muss

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!
Wer aus einem Testament ein Erbrecht herleitet, trägt die objektive Beweislast für dessen Echtheit. Bleiben nach umfassender Ermittlung Zweifel, ob nachträgliche Änderungen tatsächlich vom Erblasser stammen, gehen diese Zweifel zulasten desjenigen, der sich auf die Änderungen beruft, um sein Erbrecht zu begründen.

Im Erbscheinsverfahren gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen vollständig aufklären. Hierzu gehören alle geeigneten Beweismittel, auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, sofern dies zur Klärung der Urheberschaft beiträgt. Verzichtet das Gericht auf eine sachverständige Prüfung, obwohl Zweifel am Ursprung der handschriftlichen Veränderungen bestehen, verletzt es den Amtsermittlungsgrundsatz.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist festzustellen, ob die streitigen Änderungen – etwa Streichungen oder Ergänzungen – eigenhändig und in zeitlichem Zusammenhang mit der Testamentserrichtung vorgenommen wurden. Lässt sich der Zeitpunkt der Änderungen nicht sicher bestimmen, muss das Gericht prüfen, ob ein Sachverständiger etwa durch Schrift- oder Materialanalyse Aussagen zur Urheberschaft oder zum Entstehungszeitpunkt treffen kann.

Bleibt nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmaßnahmen unklar, wer die Änderungen vorgenommen hat, entscheidet die Feststellungslast. Sie richtet sich nach materiellem Recht. Träger der Beweislast ist grundsätzlich derjenige, der aus dem Testament ein Erbrecht herleitet. Verbleiben nach ausreichender Aufklärung Zweifel daran, ob die Veränderungen vom Erblasser stammen, wirken sie im Erbscheinsverfahren zulasten desjenigen, der sich auf diese Veränderungen beruft.

Ist zudem nicht auszuschließen, dass Streichungen oder Änderungen bereits vor der Unterschriftsleistung erfolgt sind, trägt auch derjenige, dessen Name gestrichen wurde, den Nachteil der Unaufklärbarkeit. Denn in diesem Fall bleibt offen, ob überhaupt eine wirksame Einsetzung erfolgt war.


OLG Köln, 12.11.2003 - Az: 2 WX 25/03

ECLI:DE:OLGK:2003:1112.2WX25.03.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Computerwoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.276 Beratungsanfragen

Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!

Dr. Peter Schaller, Dresden

Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...

Simon, Mecklenburg Vorpommern