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Auskunftsrecht nicht mißbräuchlich ausüben!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Kann sich der berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen, so ist die Ausübung des Auskunftsrechts gemäß § 1686 BGB mißbräuchlich.

Es liegt ein widersprüchliches Verhalten vor, wenn der auskunftsberechtigte Elternteil Kontakte zu seinen Kindern ablehnt und ein Auskunftsersuchen stellt.

Daher ist ein entsprechendes Ersuchen unbegründet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Dieses Recht besteht unabhängig von jeglicher Sorgeregelung, also auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge und greift daher im Grundsatz auch zu Gunsten des Antragstellers, der mit der Antragsgegnerin die gemeinsame elterliche Sorge für die betroffenen vier gemeinsamen Kinder ausübt, ein.

Dem Auskunftsrecht des § 1686 BGB steht nicht entgegen, dass hier seit Längerem keine Umgangskontakte zwischen dem Auskunftsberechtigten und dem betroffenen Kind stattgefunden haben. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob dies möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass sich der auskunftsbegehrende Elternteil vorher längere Zeit nicht um das Kind gekümmert hat.

Zu beachten ist jedoch die Funktion des Auskunftsrechtes des § 1686 BGB als "Ersatzrecht" für den Umgang. Insofern erscheint es fraglich, ob dem Antragsteller ein berechtigtes Interesse im Sinne der Norm zusteht.

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