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Keine gemeinsame Sorge bei Desinteresse

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Das Desinteresse eines Elternteils am Umgang mit dem Kind und an der Mitwirkung in Erziehungsfragen sprechen gegen die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 1671 Abs. 2 BGB kommt die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in Betracht, wenn der andere Elternteil der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zustimmt oder die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil allein dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Aufgrund der Anhörung der Parteien und der Kinder ist der Senat nach Abwägung aller Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge auf die Antragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

Die Neuregelung des Rechtes der elterlichen Sorge in § 1671 BGB durch das Kindschaftsreformgesetz enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als Ultima ratio in Betracht kommen sollte. Dabei sind die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge vor den Voraussetzungen der Alleinsorge zu prüfen. Letzteres ist die Konsequenz der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht dem Wohl der Kinder am besten, wenn die Eltern nicht mehr die Fähigkeit und Bereitschaft aufbringen können, in den Angelegenheiten der Kinder zu deren Wohl zu kooperieren. Jedoch reichen Meinungsverschiedenheiten in einzelnen Angelegenheiten oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten nicht ohne weiteres aus, um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben. Hat es jedoch in der Vergangenheit keinerlei Kommunikation und Kooperation der Eltern bezüglich der Belange der Kinder gegeben, so ist die zum alleinigen Sorgerecht eines Elternteils führende Prognose begründet, dies werde auch in Zukunft so bleiben. Nach dem Vortrag der Parteien findet eine Kommunikation zwischen ihnen seit der Trennung nicht statt. Die Parteien haben seither zweimal miteinander telefoniert, wobei es während der Telefonate nicht um die Belange der gemeinsamen Kinder ging. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, an einer Kommunikation mit der Antragstellerin nicht interessiert zu sein und sich seit der Trennung darum auch nicht bemüht zu haben. Diese Angaben wurden durch die Kinder in der Anhörung bestätigt. Die Parteien haben sich seit der Trennung auch nicht über das Umgangsrecht der Kinder veständigt, sondern es sind die Kinder, die von sich aus den Antragsgegner besuchen. Diese Sachlage ist ein entscheidender Gesichtspunkt, der gegen die gemeinsame Sorge spricht. Unter diesen Umständen reicht auch die Entscheidungsbefugnis der Antragstellerin in Angelegenheiten des täglichen Lebens gemäß § 1687 Abs. 1 BGB nicht aus, da beide Parteien zumindest bei wesentlichen Entscheidungen miteinander kommunizieren müssen. Daher ist es auch nicht ausreichend, allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder auf die Antragstellerin zu übertragen.

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