Bis das BVerfG eine Entscheidung getroffen hat, sind eingetragene Lebenspartner im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln. Daher kann auf den Lohnsteuerkarten unter Anwendung des sogenannten Faktorverfahrens die Steuerklasse IV eingetragen werden. Das Finanzamt kann sich einem entsprechenden Ansinnen nicht verschließen.
Im wesentlichen stützt sich die Entscheidung auf ein Urteil des BVerfG vom 21.07.2010 (Az: 1 BvR 611/07), nach die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig angesehen wurde.
Daher ist das Finanzgericht der Ansicht, dass es möglich ist, dass auch das Einkommensteuerrecht hinsichtlich der Differenzierung von Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft verfassungswidrig ist. Die entsprechenden anhängigen Verfahren beim BVerfG haben somit durchaus Erfolgsaussichten.
Im wesentlichen stützt sich die Entscheidung auf ein Urteil des BVerfG vom 21.07.2010 (Az: 1 BvR 611/07), nach die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig angesehen wurde.
Daher ist das Finanzgericht der Ansicht, dass es möglich ist, dass auch das Einkommensteuerrecht hinsichtlich der Differenzierung von Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft verfassungswidrig ist. Die entsprechenden anhängigen Verfahren beim BVerfG haben somit durchaus Erfolgsaussichten.
FG Köln, 07.12.2011 - Az: 4 V 2831/11
ECLI:DE:FGK:2011:1207.4V2831.11.00
Quelle: PM des FG Köln
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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