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Ehegattenunterhalt - Übernommener Immobilienanteil wird berücksichtigt
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenIm vorliegenden Fall hatte der Ehemann nach der
Trennung die gemeinsame Immobilie weiter bewohnt und sämtliche Belastungen getragen. Daher war kein Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung anzurechnen. Der Eigentumsanteil der Ehefrau wurde später gegen Zahlung eines Geldbetrages und Übernahme aller Hypothekenschulden abgelöst.
Auch der hinzuerworbene Immobilienanteil führt zu keiner Erhöhung des
Ehegattenunterhaltes, da der Wohnvorteil durch die Übernahme der Verpflichtungen verbraucht ist. Ebenfalls können die Erträge der Ehefrau aus diesem Verkauf nicht unterhaltsmindernd wirken, da es ansonsten zu einer doppelten Berücksichtigung des Vermögenswertes führen würde.
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