Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Daher scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Aufhebung eines Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgelds erstrebt.
BGH, 21.06.2017 - Az: XII ZB 42/17
ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB42.17.0
Nachfolgend: BGH, 06.09.2017 - Az: XII ZB 42/17
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