Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.949 Anfragen

Feuerwerk für 7 1/2-Jährige Kinder?

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Einem 7 1/2-jährigen Jungen das selbstständige Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu gestatten, begründet eine Verletzung der Aufsichtspflicht und eine Haftung der Eltern nach § 832 BGB.

Bei der Teilnahme am Feuerwerk in der Silvesternacht dürfen die aufsichtspflichtigen Eltern ein Kind dieses Alters nicht aus den Augen lassen und haben in Rechnung zu stellen und zu verhindern, dass Blindgänger gesucht und erneut gezündet werden.

Der Umgang mit Feuerwerkskörpern ist anerkanntermaßen gefährlich und für ein Kind in diesem Alter generell nicht angezeigt. Ebenso wie das "Zündeln" übt das Abbrennenlassen von Feuerwerkskörpern erfahrungsgemäß einen besonderen Reiz auf Kinder aus. Gerade wenn sie sich in einem noch unreifen Alter befinden, liegt es nahe, daß sie mit einer kontrollierten, verantwortungsbewußten und eine Drittgefährdung ausschließenden Handhabung überfordert sind, d. h. ihre eigenen Fähigkeiten über- und die von Feuerwerkskörpern ausgehenden Gefahren unterschätzen.

Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich - nicht notwendig auch schuldhaft - zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genügt worden ist oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.

Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht dabei nach Alter, Eigenart und Charakter, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.


OLG Schleswig, 12.11.1998 - Az: 5 U 123/97

ECLI:DE:OLGSH:1998:1112.5U123.97.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Wirtschaftswoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard