Lassen Eltern ein 5 1/2 Jahre altes Kind im dörflichen Bereich ohne starken Fahrzeugverkehr unbeaufsichtigt spielen und läuft das Kind auf die Fahrbahn, so handelt es sich regelmäßig nicht um einen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht.
Selbst wenn man ein geringfügiges Mitverschulden annehmen würde, tritt dieses hinter das Verschulden eines Kraftfahrers zurück, der das Kind mit überhöhter Geschwindigkeit erfaßt.
Dies gilt umsomehr für Autofahrer, die einem mit eingeschaltetem Warnblinklicht haltenden Schulbus entgegenkommen. Diese dürften nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren, da dem Fahrer bewußt sein muß, daß aussteigende Kinder oftmals nicht auf nachfolgenden oder entgegenkommenden Verkehr achten.
Kommt es zu einem Unfall, so haftet der Fahrer i.d.R. allein.
Selbst wenn man ein geringfügiges Mitverschulden annehmen würde, tritt dieses hinter das Verschulden eines Kraftfahrers zurück, der das Kind mit überhöhter Geschwindigkeit erfaßt.
Dies gilt umsomehr für Autofahrer, die einem mit eingeschaltetem Warnblinklicht haltenden Schulbus entgegenkommen. Diese dürften nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren, da dem Fahrer bewußt sein muß, daß aussteigende Kinder oftmals nicht auf nachfolgenden oder entgegenkommenden Verkehr achten.
Kommt es zu einem Unfall, so haftet der Fahrer i.d.R. allein.
AG Prüm, 13.09.2006 - Az: 6 C 146/06
ECLI:DE:AGPRUEM:2006:0913.6C146.06.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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