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Aufsichtspflicht auf dem Dorf

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Lassen Eltern ein 5 1/2 Jahre altes Kind im dörflichen Bereich ohne starken Fahrzeugverkehr unbeaufsichtigt spielen und läuft das Kind auf die Fahrbahn, so handelt es sich regelmäßig nicht um einen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht.

Selbst wenn man ein geringfügiges Mitverschulden annehmen würde, tritt dieses hinter das Verschulden eines Kraftfahrers zurück, der das Kind mit überhöhter Geschwindigkeit erfaßt.

Dies gilt umsomehr für Autofahrer, die einem mit eingeschaltetem Warnblinklicht haltenden Schulbus entgegenkommen. Diese dürften nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren, da dem Fahrer bewußt sein muß, daß aussteigende Kinder oftmals nicht auf nachfolgenden oder entgegenkommenden Verkehr achten.

Kommt es zu einem Unfall, so haftet der Fahrer i.d.R. allein.


AG Prüm, 13.09.2006 - Az: 6 C 146/06

ECLI:DE:AGPRUEM:2006:0913.6C146.06.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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