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Ausgleichszahlung im Hausratsverfahren nur bei gleichzeitiger Zuteilung von Hausratsgegenständen

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Ausgleichszahlungsanspruch nach § 8 Abs. 3 S. 2 HausratsVO kann nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern setzt voraus, dass dem Antragsteller oder dem Antragsgegner vom Gericht überhaupt Hausratsgegenstände zugeteilt werden. Ein ausschließlich auf Zahlung gerichteter Antrag ist unzulässig.

Ausgleichszahlung im Hausratsverfahren

Nach der Trennung oder Scheidung kann der Hausrat der Ehegatten im gerichtlichen Verfahren nach der Hausratsverordnung (HausratsVO) verteilt werden. Das Gericht kann dabei Gegenstände einem der Ehegatten zuweisen und, soweit dies der Billigkeit entspricht, auch eine Ausgleichszahlung anordnen. Grundlage hierfür ist § 8 Abs. 3 S. 2 HausratsVO. Die Ausgleichszahlung dient dazu, Wertunterschiede der zugeteilten Gegenstände zwischen den Ehegatten angemessen auszugleichen.

Kann ein Ausgleichszahlungsanspruch allein geltend gemacht werden?

Nein. Die alleinige Geltendmachung eines Ausgleichszahlungsanspruchs ist unzulässig. Der Anspruch aus § 8 Abs. 3 S. 2 HausratsVO ist kein selbständiger Zahlungsanspruch, sondern an die richterliche Hausratsverteilung gebunden. Er setzt voraus, dass dem einen oder dem anderen Ehegatten durch das Gericht überhaupt Hausrat zugeteilt wird. Fehlt es an einem Antrag auf Zuteilung von Hausratsgegenständen, besteht keine Grundlage, auf der das Gericht eine Ausgleichszahlung anordnen könnte. Dies entspricht der einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Karlsruhe, 15.04.1987 - Az: 2 UF 7/87; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., Anhang zu §§ 1361 a, 1361 b, § 8 HausratsVO Rn. 11; Münchner Kommentar/Müller-Gindulis, BGB, 4. Aufl., § 1 HausratsVO Rn. 19 und § 8 Rn. 13; Staudinger/Weinreich, BGB, 13. Bearbeitung, § 8 HausratsVO Rn. 18).

Welche Anforderungen bestehen an die Substantiierung des Ausgleichsbetrags?

Unabhängig von der Unzulässigkeit des isolierten Antrags muss ein geforderter Ausgleichsbetrag nachvollziehbar dargelegt werden. Die bei der Festsetzung zu berücksichtigenden Billigkeitsgesichtspunkte erfassen jedenfalls den Verkehrswert der dem einen wie dem anderen Ehegatten zugeteilten Gegenstände (vgl. Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil VIII Rn. 45). Die bloße Angabe einer Summe genügt daher nicht. Erforderlich sind nähere Angaben zu den Werten der betroffenen Gegenstände. Eine pauschale Bezifferung, auch unter Beifügung einer bloßen Hausratsliste ohne Wertangaben, reicht hierfür nicht aus.


OLG Karlsruhe, 10.04.2003 - Az: 2 WF 143/02

ECLI:DE:OLGKARL:2003:0410.2WF143.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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