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Kindesunterhalt: Drückt ein Autokredite den Unterhalt?

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen mindern das unterhaltsrelevante Einkommen nur, wenn sie nach Zweck, Entstehungszeitpunkt und Dringlichkeit gegenüber dem Unterhaltsinteresse des Kindes vorrangig oder zumindest gleichrangig sind. Die Finanzierung eines für Beruf und Umgang notwendigen Kraftfahrzeugs ist danach abzugsfähig, rein private Anschaffungen wie ein Fahrrad hingegen nicht.

Wie wird der Bedarf beim Kindesunterhalt bestimmt?

Der Bedarf des minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von seinen Eltern ableitet. Maßgeblich ist grundsätzlich die Lebensstellung beider Elternteile, wobei die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf den Betrag begrenzt bleibt, den dieser nach seinem Einkommen leisten kann. Im sogenannten Residenzmodell, bei dem das Kind bei einem Elternteil lebt und der andere Barunterhalt schuldet, kann der Kindesunterhalt daher regelmäßig allein anhand des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils bestimmt werden (vgl. BGH, 16.09.2020 - Az: XII ZB 499/19).

Welche Abzüge sind vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorzunehmen?

Vom Bruttoeinkommen sind zunächst berufsbedingte Aufwendungen sowie üblicherweise anerkannte Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Darüber hinaus stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit weitere Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Dies ist keine schematische Entscheidung, sondern erfordert eine umfassende Interessenabwägung nach billigem Ermessen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld sowie seine Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (vgl. BGH, 09.03.2022 - Az: XII ZB 233/21).

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Finanzierung eines Kraftfahrzeugs über ein Arbeitgeberdarlehen. Ein Fahrzeug ist zur Sicherstellung einer ausreichenden Mobilität - insbesondere zum Erreichen der Arbeitsstelle und zur Wahrnehmung von Umgangskontakten - regelmäßig notwendig, sodass die entsprechenden Kreditraten grundsätzlich abzugsfähig sind, wenn kein anderweitiges (etwa dienstliches) Fahrzeug zur Verfügung steht. Demgegenüber ist die Finanzierung eines Fahrrads, die ausschließlich der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen dient, nicht abzugsfähig, da ihr gegenüber dem Unterhaltsinteresse des Kindes kein vorrangiger oder gleichrangiger Zweck zukommt.

Kosten, die dem Unterhaltspflichtigen im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes entstehen - etwa für Verpflegung während der Umgangszeiten -, sind nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn eine spätere Abrechnung und Erstattung zu viel gezahlter Beträge vorgesehen und tatsächlich vorgebracht ist.

Welche Auswirkungen hat ein erweiterter Umgang auf die Einordnung in die Einkommensgruppen?

Ergibt sich aus dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst die Einordnung in eine bestimmte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, kann bei nur einer unterhaltsberechtigten Person grundsätzlich ein Zuschlag in Form einer Umgruppierung in die nächsthöhere Gruppe in Betracht kommen. Findet jedoch zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Kind ein regelmäßiger, über das übliche Maß hinausgehender Umgang statt - etwa vierzehntägig über mehrere aufeinanderfolgende Tage -, erbringt der Unterhaltspflichtige in diesem Rahmen Leistungen, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes teilweise auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente deckt. Dies rechtfertigt einen Abschlag, der zur Beibehaltung der ursprünglichen Einkommensgruppe anstelle einer Umgruppierung in die nächsthöhere Gruppe führen kann.

Wie wird der Unterhalt anschließend berechnet?

Auf Grundlage des so ermittelten unterhaltsrelevanten Einkommens und der maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle wird der Tabellenunterhalt für die jeweilige Altersstufe des Kindes bestimmt. Von diesem ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, soweit der betreuende Elternteil das Kindergeld bezieht und seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung erfüllt. Die verbleibende Zahlungspflicht des Barunterhaltspflichtigen setzt zudem voraus, dass diesem nach Abzug des Unterhalts der jeweils maßgebliche notwendige Selbstbehalt verbleibt.


AG Grevenbroich, 19.08.2026 - Az: 21 F-15/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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