Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann verwirkt sein, wenn sich eine neue Partnerschaft des Berechtigten so verfestigt hat, dass sie an die Stelle einer Ehe getreten ist. Ein gemeinsamer Haushalt ist dafür nicht erforderlich; entscheidend ist eine auf Dauer angelegte feste soziale Verbindung.
Wann kommt eine Verwirkung von Trennungsunterhalt in Betracht?
Nach § 1579 BGB kann Ehegattenunterhalt herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder versagt werden, wenn einer der im Gesetz genannten Härtegründe vorliegt und die Inanspruchnahme des Verpflichteten nach Abwägung aller Umstände grob unbillig wäre. In die Abwägung sind die Belange des Pflichtigen, des Berechtigten und der gemeinsamen Kinder einzubeziehen. Maßgeblich ist, ob es dem Unterhaltsverpflichteten zugemutet werden kann, an der auf der Ehe beruhenden, fortwirkenden Mitverantwortung für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten festgehalten zu werden. Über die Verweisung in § 1361 Abs. 3 BGB gilt dies auch für den Trennungsunterhalt.Welche Rolle spielt die neue Partnerschaft des Berechtigten?
Ein Härtegrund nach § 1579 Nr. 7 BGB wird angenommen, wenn der Berechtigte eine neue Partnerschaft eingegangen ist und sich diese Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie quasi an die Stelle einer Ehe getreten ist. In der Regel wird hierfür ein eheähnliches Zusammenleben mit dem neuen Partner seit zwei bis drei Jahren gefordert. Eine Verwirkung wegen langjährigen Zusammenlebens kommt auch beim Trennungsunterhalt in Betracht. Für die Zumutbarkeit weiterer Unterhaltszahlungen macht es keinen Unterschied, ob der Berechtigte mit dem neuen Partner bereits die Ehe schließen konnte oder nicht (vgl. BGH, 20.02.2002 - Az: XII ZR 104/00).Ist ein gemeinsamer Haushalt erforderlich?
Die Verwirkung setzt nicht zwingend ein Zusammenleben in einem Haushalt voraus. Sie kommt auch ohne gemeinsame Haushaltsführung in Betracht, wenn es sich um ein auf Dauer angelegtes Verhältnis handelt (vgl. BGH, 24.10.2001 - Az: XII ZR 284/99; OLG Hamm, OLG-R Hamm 2000, 236). Entscheidend ist, ob der Berechtigte mit seinem neuen Partner über einen längeren Zeitraum in einer festen sozialen Verbindung lebt, die beide als neue Lebensform für sich gewählt haben (vgl. OLG Bremen, 27.03.2000 - Az: 4 UF 16/00). Partner gestalten ihr Leben grundsätzlich selbst, und das Unterhaltsrecht schreibt keine bestimmte Lebensform vor. Deshalb steht auch eine nach außen locker erscheinende oder zeitweise flüchtigere Beziehung der Annahme einer eheähnlichen verfestigten Gemeinschaft nicht entgegen.Woran lässt sich eine Verfestigung erkennen?
Anhaltspunkte können die Art und Weise der Gestaltung der Lebensbereiche und das Auftreten in der Öffentlichkeit sein (vgl. OLG Saarbrücken, 14.11.2001 - Az: 6 UF 87/01 (PKH)). Im vorliegenden Fall bestand zwischen der Berechtigten und ihrem Partner kein gemeinsamer Haushalt, und die Partner lebten auch nicht dauerhaft in einer der beiden Wohnungen zusammen. Dennoch wurde im zu entscheidenden Fall eine verfestigte Beziehung angenommen, gestützt auf mehrere Umstände:Urteil freischalten
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OLG Koblenz, 08.12.2005 - Az: 7 UF 189/05
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:1208.7UF189.05.0A
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