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Kindergeld trotz Wohnsitz in Großbritannien?

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Kindergeldanspruch nach deutschem Recht kann trotz Wohnsitzes der Familie in einem anderen EU-Mitgliedstaat (bzw. im Vereinigten Königreich vor dessen EU-Austritt) in voller Höhe bestehen, wenn der Antragsteller auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird und inländische Einkünfte erzielt. Eine Kürzung um vorrangige ausländische Familienleistungen scheidet aus, wenn der zuständige ausländische Träger einen dortigen Leistungsanspruch verneint oder innerhalb der Frist des Art. 60 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 987/2009 keine Stellungnahme abgibt.

Wer hat trotz Auslandswohnsitzes Anspruch auf deutsches Kindergeld?

Nach § 62 Abs. 1 EStG steht Kindergeld demjenigen zu, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder der ohne diese Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Der Wohnsitzbegriff des § 8 AO setzt voraus, dass der Betroffene über eine zum dauerhaften Wohnen geeignete Wohnung tatsächlich jederzeit verfügen kann und diese entweder ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit nutzt; melderechtliche Vorschriften sind hierfür nicht maßgeblich. Eine bloß bereitgehaltene, aber nicht tatsächlich zum Wohnen genutzte Unterkunft genügt nicht.

Fehlt es an einem inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt, kann sich der Anspruch aus einer Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG ergeben. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag, dem das Finanzamt im Steuerbescheid erkennbar entsprochen hat. Zusätzlich müssen inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen; hierzu genügen etwa Einkünfte aus der Vermietung einer inländischen Immobilie für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses, ohne dass es aktiver Tätigkeiten oder tatsächlicher Zahlungseingänge in jedem einzelnen Monat bedarf.

Im zu entscheidenden nahm eine im europäischen Ausland lebende Mutter zweier Kinder, deren Ehemann dort einer Beschäftigung nachging, selbst in Deutschland Elternzeit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis in Anspruch. Sie hatte keinen inländischen Wohnsitz mehr, wurde jedoch auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt und erzielte durchgängig Einkünfte aus der Vermietung einer inländischen Wohnung.

Wie wirken sich konkurrierende ausländische Familienleistungen aus?

Da der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eröffnet sein kann, sind die dortigen Prioritätsregeln zu beachten. Nach Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i der VO (EG) Nr. 883/2004 richtet sich bei durch Beschäftigung ausgelösten Ansprüchen mehrerer Mitgliedstaaten die Rangfolge nach dem Wohnort der Kinder. Wird der inländische Anspruch dagegen ausschließlich durch den (fiktiven) Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 3 EStG ausgelöst, ohne dass eine Erwerbstätigkeit im Inland ausgeübt wird, ist der deutsche Träger nachrangig zuständig; ein Anspruch auf Differenzkindergeld nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 scheidet dann aus (vgl. BFH, 22.02.2018 - Az: III R 10/17).


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FG Nürnberg, 19.11.2025 - Az: 3 K 255/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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