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Testamentsvollstrecker darf minderjährige Vermächtnisnehmer bei Grundstücksübertragung vertreten

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Testamentsvollstrecker, der zugleich als Dauervollstrecker für ein Vermächtnis eingesetzt ist, darf die Auflassung eines vermächtnisweise zu übertragenden Grundstücks auch für einen minderjährigen Vermächtnisnehmer erklären und entgegennehmen, ohne den Beschränkungen des § 181 BGB zu unterliegen. Eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1850 Nr. 4 BGB - weder unmittelbar noch analog - ist hierfür nicht erforderlich, da der Minderjährigenschutz bereits über das persönliche Recht zur Vermächtnisannahme sichergestellt ist.

Umfasst die Testamentsvollstreckung auch die Entgegennahme der Auflassung?

Bei der Übertragung von Wohnungs- und Teileigentum im Wege der Auflassung (§ 925 BGB) verlangt das materielle Konsensprinzip des § 20 GBO den Nachweis einer wirksamen dinglichen Einigung, die den Formvorschriften der §§ 20, 29 GBO genügt. Tritt bei der Beurkundung ein Vertreter auf, hat das Grundbuchamt dessen Vertretungsmacht eigenständig zu prüfen. Das gilt auch, wenn ein Testamentsvollstrecker sowohl auf Seiten des übertragenden als auch des erwerbenden Teils handelt. Zentrale Fragen sind dabei, ob der Testamentsvollstrecker zur Entgegennahme der Auflassung für den Vermächtnisnehmer befugt ist und ob hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich wird, wenn der Vermächtnisnehmer minderjährig ist.

Ordnet der Erblasser neben der Abwicklungsvollstreckung für den Nachlass zusätzlich eine Dauervollstreckung bezüglich des Vermächtnisgegenstands an, erstreckt sich die Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers auch auf die Entgegennahme der Auflassungserklärung für den Vermächtnisnehmer. Die dem Erblasser durch § 2223 BGB eröffnete Möglichkeit, den Vermächtnisnehmer durch Testamentsvollstreckung zu beschränken, schränkt den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Vermächtnisnehmer nicht ein. Für diese Auslegung spricht insbesondere die dadurch gesicherte fortbestehende Verwaltungskompetenz des Testamentsvollstreckers: Verbliebe die Auflassungskompetenz beim Vermächtnisnehmer, stellte sich die ungeklärte Frage, ab welchem Zeitpunkt der Testamentsvollstrecker die Verwaltungsbefugnis erlangt und damit auch, wann die Schutzwirkung des § 2214 BGB einsetzt. Diese Rechtsmacht besteht unabhängig davon, ob der Vermächtnisnehmer minderjährig ist.

Handelt der Testamentsvollstrecker in einem solchen Fall zugleich für beide Vertragsseiten, unterliegt er nicht den Beschränkungen des § 181 BGB, da er kraft seines Amtes für beide Seiten und in Erfüllung einer Verbindlichkeit tätig wird. Aus demselben Grund ist auch ein gesetzlicher Vertreter, der als Erbe zugleich für den minderjährigen Vermächtnisnehmer handelt, nicht den Beschränkungen des § 181 BGB unterworfen. Der Testamentsvollstrecker ist dabei rechtlich weder Vertreter des Erblassers noch des Erben oder Vermächtnisnehmers, sondern Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes, das er kraft eigenen Rechts gemäß dem Willen des Erblassers und dem Gesetz selbständig ausübt. Tritt der Testamentsvollstrecker bei der Beurkundung ausdrücklich in dieser Funktion auf, ist hinreichend klargestellt, dass sich seine Befugnis zur Übertragung des Grundbesitzes und zur Abgabe bzw. Entgegennahme der Auflassungserklärungen nicht aus einer allgemeinen Vertretungsbefugnis, sondern aus seinem Amt ableitet.

Bedarf die Vermächtniserfüllung an Minderjährige einer familiengerichtlichen Genehmigung?

Nach § 1850 Nr. 4 BGB bedarf ein Betreuer der betreuungsgerichtlichen Genehmigung für ein Rechtsgeschäft, durch das der Betreute unentgeltlich Wohnungs- oder Teileigentum erwirbt; nach § 1643 Abs. 1 BGB gilt Entsprechendes für Eltern im Verhältnis zum Familiengericht. Handelt ein Testamentsvollstrecker für den minderjährigen Vermächtnisnehmer, findet diese Vorschrift nicht unmittelbar Anwendung, da er weder als Betreuer noch als gesetzlicher Vertreter, sondern kraft eigenen Amtes handelt.

Eine analoge Anwendung des § 1850 Nr. 4 BGB scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Testamentsvollstrecker leitet seine Rechtsmacht vom Erblasser und nicht von einer gesetzlichen Vertretungsmacht ab; er übt sein Amt aus eigenem Recht selbständig aus. Dass Testamentsvollstrecker nicht den Genehmigungserfordernissen unterliegen, die für gesetzliche Vertreter gelten, ist seit langem anerkannt. Der Gesetzgeber hat trotz Kenntnis dieser Rechtslage im Rahmen der zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts keine Regelung geschaffen, die - wie in § 1643 Abs. 1 BGB für Eltern, § 1799 Abs. 1 BGB für den Vormund oder § 1813 Abs. 1 BGB für den Ergänzungspfleger - eine entsprechende Anwendung des § 1850 BGB auf den Testamentsvollstrecker anordnen würde.

Auch der Grundsatz des effektiven Minderjährigenschutzes gebietet keine abweichende Beurteilung. Der erforderliche Schutz ist bereits auf einer vorgelagerten Ebene sichergestellt: Die Annahme eines Vermächtnisses ist ein höchstpersönliches Recht, das ausschließlich vom Vermächtnisnehmer selbst oder einem Bevollmächtigten, nicht aber vom Testaments- bzw. Vermächtnisvollstrecker erklärt werden kann. Für ein einem Kind angefallenes Vermächtnis sind die Eltern bei der Annahme rechtlich nachteiliger Vermächtnisse nicht vertretungsberechtigt; für eine wirksame Annahmeerklärung bedarf es insoweit der Bestellung eines Ergänzungspflegers, sofern das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Damit ist ein ausreichender Schutz des minderjährigen Vermächtnisnehmers gewährleistet, auch wenn das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Annahmeerklärung selbst nicht zu prüfen hat. Erfolgt keine wirksame Annahme, steht dem Vermächtnisnehmer zudem unbefristet die Möglichkeit der Ausschlagung offen. Eine spätere Ausschlagung nach bereits vollzogener Übertragung führt zu einem Wegfall des Rechtsgrundes und zu einer Rückauflassungspflicht; dies ist als Rechtsfolge der gewählten Form der Vermächtnisvollstreckung hinzunehmen.

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Übertragung eines Miteigentumsanteils samt Sondereigentum an einer Wohnung und einem Keller im Wege der Vermächtniserfüllung an drei minderjährige Vermächtnisnehmer, wobei der zugleich als Erbe und Testamentsvollstrecker eingesetzte Vater sämtliche Vertragsteile bei der Beurkundung vertrat. Das Grundbuchamt hatte den Vollzug der Auflassung von einer familiengerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht und dies mit dem Erfordernis eines effektiven Minderjährigenschutzes sowie den Haftungsrisiken begründet, die sich aus § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG für den Erwerber von Wohnungseigentum ergeben, insbesondere weil beim Testamentsvollstrecker weder eine Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB noch eine Beschränkung auf den Nachlass eingreife. Diesem Einwand konnte im Ergebnis nicht gefolgt werden, da der Minderjährigenschutz - wie dargelegt - bereits über die Möglichkeit der Ausschlagung des Vermächtnisses sichergestellt ist.


OLG München, 21.05.2026 - Az: 34 Wx 71/26 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Erik, Oranienburg