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Ehe über Videotelefonie geschlossen - Standesamt verweigert zu Recht die Anerkennung

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Eheschließung vor einer ausländischen Botschaft ist nicht formwirksam, wenn sich einer der Verlobten während der Erklärung auf deutschem Staatsgebiet befindet und lediglich per Videotelefonie zugeschaltet ist. In diesem Fall gilt deutsches Sachrecht, welches die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit beider Eheschließenden vor dem Standesbeamten voraussetzt. Eine Nachbeurkundung scheidet in einem solchen Fall aus.

Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe richtet sich nach § 34 PStG. Gem. § 34 Abs. 2 PStG ist eine im Inland vor einer ausländischen Vertretung geschlossene Ehe zu beurkunden, wenn keiner der Eheschließenden deutscher Staatsangehöriger ist und die Eheschließung vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form erfolgt ist. Voraussetzung ist damit zunächst, dass überhaupt das Recht des ausländischen Staates zur Anwendung kommt.

Welches Recht ist auf die Form der Eheschließung anwendbar?

Nach welchem Sachrecht sich die Form einer Eheschließung richtet, bestimmt sich nach dem Kollisionsrecht. Gem. Art. 13 IV 1 EGBGB kann eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Eheschließung findet dabei auch dann „im Inland“ statt, wenn sich lediglich einer der Verlobten bei Abgabe seiner Erklärung in Deutschland befindet, während die entgegennehmende Stelle ihren Sitz im Ausland hat. Die Abgabe der Erklärungen ist für den Ort der Eheschließung maßgeblich, sodass die Eheschließung auch am Ort der Erklärungsabgabe stattfindet. Diese Auslegung ist erforderlich, damit die in Deutschland vorgeschriebene Form nicht durch den Einsatz von Videotelefonie umgangen werden kann. Art. 13 IV 1 EGBGB geht dabei als Spezialregelung der allgemeineren Kollisionsnorm des Art. 11 EGBGB vor.

Im zu entscheidenden Fall befand sich zum Zeitpunkt der Eheschließung nur der Ehemann persönlich in der somalischen Botschaft, während sich die Ehefrau auf deutschem Staatsgebiet aufhielt und lediglich per Videotelefonie zugeschaltet war. Damit lag - jedenfalls in Bezug auf die Erklärung der Ehefrau - eine im Inland vorgenommene Eheschließungshandlung vor, sodass deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt.

Abgrenzung zur Stellvertretung bei Auslandseheschließungen

Anders zu beurteilen sind Fälle, in denen sich die Verlobten zwar während der Eheschließung in Deutschland aufhalten, die Erklärungen jedoch durch Stellvertreter im Ausland vor der dort zuständigen Stelle abgegeben werden. In derartigen Konstellationen werden alle unmittelbar für die Eheschließung erforderlichen Rechtshandlungen im Ausland vorgenommen, sodass keine „im Inland“ geschlossene Ehe vorliegt (vgl. OLG Köln, 08.03.2022 - Az: 26 Wx 3/22).

Eine solche Stellvertretung setzt jedoch voraus, dass die im Inland befindliche Person tatsächlich durch einen Dritten vertreten wird. Befindet sich der andere Verlobte selbst im Ausland und schließt dort in eigener Person die Ehe, kann er nicht zugleich als Stellvertreter für den im Inland befindlichen Verlobten auftreten, da eine Person nicht gleichzeitig sich selbst und einen anderen bei der Eheschließung vertreten kann. Fehlt es an einer wirksamen Stellvertretung, verbleibt es bei der Anwendung deutschen Sachrechts für die im Inland abgegebene Erklärung.

Welche Formanforderungen stellt das deutsche Recht an die Eheschließung?

Ist deutsches Sachrecht anwendbar, richten sich die Formanforderungen nach §§ 1310, 1311 BGB. Gem. § 1310 I 1 BGB wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Gem. § 1311 S. 1 BGB müssen die Eheschließenden diese Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben (vgl. OLG Köln, 08.03.2022 - Az: 26 Wx 3/22). Eine Eheschließung im Wege der Videotelefonie erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da es an der gleichzeitigen persönlichen Anwesenheit vor dem Standesbeamten fehlt. Eine Online-Eheschließung ist nach deutschem Sachrecht formunwirksam.

Welche Folgen hat die Formunwirksamkeit für die Nachbeurkundung?

Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 PStG mangels Anwendbarkeit ausländischen Rechts nicht vor und ist die Eheschließung nach dem anzuwendenden deutschen Sachrecht mangels gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit formunwirksam, kommt eine Nachbeurkundung der Eheschließung gem. § 34 PStG nicht in Betracht.


AG Nürnberg, 29.08.2025 - Az: III 15/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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