Die Antragsteller sind nigerianische Staatsangehörige, die beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie schlossen am 24. Mai 2021 per Videotelefonie die Ehe vor einer Behörde im Bundesstaat Utah in den Vereinigten Staaten von Amerika. Während der Eheschließung befanden sich beide Antragsteller in Deutschland und gaben ihre Erklärungen im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton gegenüber der Behörde in Utah ab. Sie erhielten anschließend eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille. Ihr Antrag auf Anerkennung der Eheschließung in Deutschland wurde abgelehnt. Nunmehr möchten die Antragsteller die Ehe vor dem Standesamt A schließen.
Das Standesamt hat die Anmeldung der Eheschließung nicht entgegengenommen, sondern eine Zweifelsvorlage beim Amtsgericht Köln mit der Frage eingereicht, ob die Eheschließung in Utah einer erneuten Eheschließung entgegenstehe.
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, die Anmeldung zur Eheschließung nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Antragsteller am 24. Mai 2021 per Videotelefonie die Ehe in B, Bundesstaat Utah, Vereinigte Staaten von Amerika, geschlossen haben. Zur Begründung hat es angeführt, die Wiederholung der Eheschließung sei zulässig, weil die Wirksamkeit der Heirat per Videotelefonie in Utah zweifelhaft sei. Weil sich die Antragsteller in Deutschland aufgehalten hätten, handele es sich um eine Heirat im Inland, sodass die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten hätte geschlossen werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts verwiesen.
Gegen diesen ihr am 14. Januar 2022 zugestellten Beschluss hat die Aufsichtsbehörde mit am 24. Januar 2022 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, um eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die nach §§
58 Abs. 1 FamFG, 51 Abs. 1 PStG statthafte Beschwerde der Aufsichtsbehörde ist zulässig und insbesondere gemäß §§
63,
64 FamFG, 51 Abs. 1 PStG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Aufsichtsbehörde ist auch beschwerdeberechtigt. Nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 PStG steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde „in jedem Fall“ zu. Die Aufsichtsbehörde soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann zur Beschwerde berechtigt sein, wenn die ergangene Entscheidung dem Antrag der Aufsichtsbehörde stattgegeben hat, damit sie über eine Handhabe verfügt, zu jedem Stand des Verfahrens in schwierigen Fällen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen .
2. In der Sache hat die Beschwerde der Aufsichtsbehörde jedoch keinen Erfolg.
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