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Versorgungsausgleich: Wann gelten Anrechte bei BVK und VBL als gleichartig?

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Anrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sind als gleichartige Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes einzustufen. Bei der Prüfung, ob die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, darf nicht allein auf die von den Versorgungsträgern mitgeteilten Kapitalwerte abgestellt werden. Maßgeblich zu berücksichtigen ist auch die Differenz der erworbenen Versorgungspunkte, da unterschiedliche Barwertfaktoren der Versorgungsträger sonst zu verzerrten Ergebnissen führen können.

Wann liegt ein Bagatellanrecht im Versorgungsausgleich vor?

Im Versorgungsausgleich sind gemäß § 1 VersAusglG die während der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Anrechte mit geringem Ausgleichswert werden gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen, wenn der Kapitalwert des Ausgleichswerts den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG - 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV - nicht überschreitet. Diese Vorschrift dient der Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands bei geringfügigen Anrechten.

Wann sind Anrechte gleichartig?

Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG kann das Familiengericht Anrechte gleicher Art vom Versorgungsausgleich ausschließen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind solche, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, sodass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein wechselseitiger Ausgleich (Hin- und her-Ausgleich). Eine vollständige Wertidentität ist hierfür nicht erforderlich; ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen wie Leistungsspektrum, Finanzierungsart und Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (vgl. OLG Koblenz, 06.04.2017 - Az: 7 UF 127/17). Vor diesem Hintergrund sind Anrechte aus unterschiedlichen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich als gleichartig einzustufen (vgl. OLG Brandenburg, 12.11.2013 - Az: 3 UF 100/12). Dies gilt insbesondere für Anrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden - und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (vgl. OLG Nürnberg, 22.01.2025 - Az: 9 UF 1098/24; KG, 23.01.2025 - Az: 13 UF 157/24).

Wie ist die Geringfügigkeit der Differenz zu bestimmen?

Für die Beurteilung, ob die Differenz der Ausgleichswerte im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering ist, darf nicht allein auf die von den jeweiligen Versorgungsträgern mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte abgestellt werden. Diese Kapitalwerte beruhen regelmäßig auf unterschiedlichen, kassenspezifischen Barwertfaktoren, die wiederum auf unterschiedlichen versicherungsmathematischen Grundlagen - etwa unterschiedlichen Sterbetafeln - beruhen. Werden für den Vergleich stattdessen einheitliche Barwertfaktoren zugrunde gelegt, kann sich eine erheblich geringere Differenz der Kapitalwerte ergeben als bei isolierter Betrachtung der von den einzelnen Versorgungsträgern mitgeteilten Werte.

Nach § 47 Abs. 6 VersAusglG sind bei einem Wertvergleich im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte zu berücksichtigen, sondern auch weitere Faktoren, die sich auf die Versorgung auswirken. Hieraus folgt, dass bei Anrechten, deren Ausgleichswert in Versorgungspunkten bemessen wird, ergänzend die Differenz der erworbenen Versorgungspunkte in die Betrachtung einzubeziehen ist. Diese Differenz ist mit dem satzungsmäßigen Messbetrag zu multiplizieren, um die sich hieraus ergebende monatliche Rentendifferenz zu ermitteln und diese mit dem Grenzwert von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für laufende Rentenbeträge zu vergleichen.

Ergibt die so vorgenommene Gesamtbetrachtung, dass die Differenz der Ausgleichswerte gering ist, sind die betroffenen gleichartigen Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Dies dient der Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Versorgungsträger sowie der Entstehung sogenannter Splitterversorgungen.


AG Gemünden/Main, 17.03.2025 - Az: 002 F 268/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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