Wird bei einer Auktion ein privat erworbener und gebrauchter Artikel angeboten, so betrifft dieses Rechtsgeschäft ausschließlich den privaten Bereich. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer ein Unternehmen betreibt. Ist es dem Käufer wie vorliegend nicht möglich, das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit nachzuweisen, so kann er sich auch nicht auf ein andernfalls bestehendes Widerrufsrecht berufen.
AG Gemünden/Main, 13.01.2004 - Az: 10 C 1212/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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