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Kein Platz für Diskriminierung: Ehe trotz Eheverbot in Bangladesch wirksam

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein nach dem Recht Bangladeschs bestehendes Eheverbot für Angehörige der Volksgruppe der Rohingya ist mit dem deutschen ordre public unvereinbar und daher im deutschen Rechtsraum unbeachtlich. Die Wirksamkeit der Ehe kann sich zudem aus Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ergeben, wenn ein Ehegatte während seines Flüchtlingsstatus gemäß Art. 12 GFK i. V. m. Art. 5 EGBGB sein deutsches Personalstatut in Anspruch nehmen konnte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Eheschließung bereits in Deutschland hatte.

Nachbeurkundung einer Geburt und Vorfrage der Ehewirksamkeit

Die Nachbeurkundung der Geburt eines im Ausland geborenen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit richtet sich nach § 36 Abs. 1 PStG. Die örtliche Zuständigkeit des Standesamts bestimmt sich gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 PStG regelmäßig nach dem Wohnsitz eines Elternteils. Für die Frage, unter Angabe welcher Eltern die Geburt zu beurkunden ist, kommt es maßgeblich auf die Abstammung des Kindes an, die sich gemäß Art. 19 EGBGB primär nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, hilfsweise nach dem Heimatrecht eines Elternteils richtet. Besitzt ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit, kann sich die Vaterschaft unmittelbar aus § 1592 Nr. 1 BGB ergeben, ohne dass es eines gesonderten Vaterschaftsanerkenntnisses bedarf, sofern die Eltern wirksam miteinander verheiratet sind.

Wie wirkt sich ein ausländisches Eheverbot auf die Wirksamkeit der Ehe aus?

Die Voraussetzungen der Eheschließung bestimmen sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem Heimatrecht der Verlobten. Besteht nach diesem Recht ein personenbezogenes Eheverbot - etwa gegenüber einer bestimmten Volksgruppe -, kann dies die Wirksamkeit der Eheschließung nach dem an sich berufenen ausländischen Recht in Frage stellen. Vorliegend betraf dies ein Eheverbot der Republik Bangladesch gegenüber Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya, wonach diesen die Eheschließung mit bangladeschischen Staatsangehörigen untersagt ist.

Selbst wenn die Ehe nach dem gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen ausländischen Recht unwirksam wäre, kann sich ihre Wirksamkeit aus Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ergeben. Danach ist deutsches Recht anzuwenden, wenn ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder dort seit mindestens sechs Monaten hatte. Besaß ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung anerkannten Flüchtlingsstatus, kann er sich zudem gemäß Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Verbindung mit Art. 5 EGBGB auf sein deutsches Personalstatut berufen, sofern sein gewöhnlicher Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt bereits im Inland lag.

Ordre-public-Vorbehalt bei verfassungswidrigen Eheverboten

Unabhängig von der Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 2 EGBGB kann ein nach ausländischem Recht bestehendes, an die Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfendes Eheverbot gegen den deutschen ordre public verstoßen. Ein solches Eheverbot ist mit Art. 6 GG und dem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit unvereinbar, da dieses das Recht umfasst, den Ehepartner unabhängig von Religions- oder Volkszugehörigkeit frei zu wählen. Verfassungswidrige ausländische Eheverbote dieser Art sind von deutschen Behörden nicht zu beachten.

Der aus dem internationalen Eherecht bekannte Grundsatz des ärgeren Rechts besagt, dass bei einer nach den Heimatrechten beider Partner mangelhaften Ehe mit unterschiedlichen Rechtsfolgen die schärfere Rechtsfolge maßgeblich ist. Dieser Grundsatz findet jedoch keine Anwendung, soweit die schärfere Rechtsfolge auf einer ausländischen Regelung beruht, die vom deutschen internationalen Privatrecht nicht gebilligt und daher als unbeachtlich abgewehrt wird (vgl. Kammergericht, 16.06.2004 - Az: 1 W 392/03).

Ist ein nach ausländischem Recht bestehendes Eheverbot wegen Verstoßes gegen den ordre public unbeachtlich, ist die Eheschließung als wirksam zu behandeln. Auf die Frage, auf welche Weise die Eheschließung trotz eines solchen Eheverbots im Ausland tatsächlich zustande gekommen ist, kommt es für die rechtliche Beurteilung im deutschen Rechtsraum nicht an.


AG Köln, 02.04.2026 - Az: 378 III 13/26

ECLI:DE:AGK:2026:0402.378III13.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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