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Gilt eine Vollmacht über den Tod hinaus auch für die Erben weiter?

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Vollmacht, die volljährigen Kindern für den Fall erteilt wird, dass die Eltern altersbedingt oder krankheitsbedingt nicht mehr für sich selbst sorgen können, ist im Zweifel als über den Tod hinaus geltend auszulegen, wenn sie schwerpunktmäßig vermögensrechtliche Angelegenheiten betrifft. Die Legitimationswirkung einer solchen Vollmacht bleibt auch dann bestehen, wenn die Bevollmächtigten zugleich gemeinschaftliche Erben des Vollmachtgebers werden, solange schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

Auslegung einer Vollmacht über den Tod hinaus

Wird eine Vollmacht ohne ausdrückliche Regelung zu ihrer zeitlichen Geltung erteilt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen oder über diesen hinaus fortbestehen soll. Maßgeblich ist dabei, worauf sich der Gegenstand der Bevollmächtigung inhaltlich bezieht: Je stärker die Vollmacht auf die Person und die persönlichen Verhältnisse des Vollmachtgebers zugeschnitten ist, desto eher spricht dies für ein Erlöschen mit dem Tod. Je stärker demgegenüber vermögensrechtliche Angelegenheiten im Vordergrund stehen, desto eher ist von einer über den Tod hinaus fortbestehenden Vollmacht auszugehen (vgl. OLG München, 07.07.2014 - Az: 34 Wx 265/14).

Diese Auslegung geht der gesetzlichen Zweifelsregelung des § 672 S. 1 BGB in Verbindung mit § 168 S. 1 BGB vor. Erst wenn sich durch Auslegung kein eindeutiges Ergebnis erzielen lässt, kommt die gesetzliche Vermutung zur Anwendung, wonach im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass der Auftrag mit dem Tod des Auftraggebers erlischt.

Bedeutung einer Innenverhältnis-Klausel für den Umfang der Vollmacht

Enthält eine Vollmachtsurkunde eine Formulierung, wonach die Vollmacht gelten solle, „wenn wir beide durch Alter oder Krankheit daran gehindert sind, für uns selber zu sorgen“, ist zu prüfen, ob es sich hierbei um eine Beschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis oder lediglich um eine Anweisung im Innenverhältnis handelt. Schließt sich an eine solche Formulierung ein Satz an, der verdeutlicht, dass die Beschränkung nicht gegenüber Dritten, sondern nur im Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem gelten soll, ist die Vollmacht nach außen als unbeschränkt anzusehen. Im Innenverhältnis regelt eine solche Klausel dann lediglich den Zeitpunkt, ab dem von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf, nicht aber deren zeitliche Geltungsdauer im Verhältnis zu Dritten.

Von einer auf die Vermeidung einer Betreuungsanordnung zugeschnittenen und daher mit dem Tod erlöschenden Vollmacht ist auszugehen, wenn sich aus dem Wortlaut ausdrücklich ergibt, dass die Vermeidung einer Betreuerbestellung bezweckt wird (vgl. OLG Hamm, 17.09.2002 - Az: 15 W 338/02). Fehlt ein solcher ausdrücklicher Bezug und nimmt die Vollmacht inhaltlich ausschließlich auf vermögensrechtliche Vertretungsfälle Bezug, liegt der Schwerpunkt nicht im persönlichen, sondern im vermögensrechtlichen Bereich. Dies unterscheidet den Fall von Konstellationen, in denen der Schwerpunkt der Bevollmächtigung im persönlichen Bereich lag (vgl. OLG München, 07.07.2014 - Az: 34 Wx 265/14) und ist auch abzugrenzen von Fällen, in denen selbst eine als Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung konzipierte Erklärung als über den Tod hinaus fortbestehend angesehen wurde (vgl. OLG München, 15.11.2011 - Az: 34 Wx 388/11).


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OLG Bremen, 31.08.2023 - Az: 3 W 15/23

ECLI:DE:OLGHB:2023:3108.3W15.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Natalie Reil, Landshut