Eine vor dem Ableben und über den Tod hinaus geltende Generalvollmacht steht selbständig neben der Testamentsvollstreckung und kann dem Vollmachtnehmer eigenständige, vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker abgeleitete Befugnisse, verleihen. Der Bevollmächtigte kann also den Nachlass weiter und neben dem Testamentsvollstrecker vertreten.
Die Konsequenz: Ein Testierender muss somit zu Lebzeiten Vorsorge treffen, wenn er nicht möchte, dass nach seinem Ableben und nach dem Beginn der Tätigkeit der Testamentsvollstrecker sein Bevollmächtigter noch handeln kann. Der Bevollmächtigte könnte also eine Testamentsvollstreckung stören. Gleichzeitig kann auf diesem Wege natürlich auch sichergestellt werden, dass ein Bevollmächtigter neben dem Testamentsvollstreckern agieren kann. (Anmerkung AnwaltOnline)
Die Konsequenz: Ein Testierender muss somit zu Lebzeiten Vorsorge treffen, wenn er nicht möchte, dass nach seinem Ableben und nach dem Beginn der Tätigkeit der Testamentsvollstrecker sein Bevollmächtigter noch handeln kann. Der Bevollmächtigte könnte also eine Testamentsvollstreckung stören. Gleichzeitig kann auf diesem Wege natürlich auch sichergestellt werden, dass ein Bevollmächtigter neben dem Testamentsvollstreckern agieren kann. (Anmerkung AnwaltOnline)
OLG München, 15.11.2011 - Az: 34 Wx 388/11
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