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Zweitwohnsitz statt Lebensmittelpunkt: Steuerbefreiung für Familienheim verweigert

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die erbschaftsteuerliche Befreiung für ein Familienheim setzt voraus, dass sowohl der Erblasser als auch der Erwerber ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt in der betreffenden Wohnung haben; eine bloß gelegentliche Nutzung als Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung genügt nicht. Die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der die Steuerbefreiung begehrende Erwerber; zudem scheidet die Befreiung aus, wenn der Erwerber durch ein zugunsten Dritter bestehendes Nießbrauchsvermächtnis von der Selbstnutzung ausgeschlossen werden kann.

Welche Voraussetzungen gelten für die Steuerbefreiung für ein sogenanntes Familienheim?

Streitig war die Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheids, insbesondere die Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für ein sogenanntes Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist der Erwerb von Todes wegen eines im Inland belegenen bebauten Grundstücks durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 von der Erbschaftsteuer befreit, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken als Lebensmittelpunkt genutzt hat und diese beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt wird, wobei die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf.

Vorliegend betraf dies ein Einfamilienhaus, das die Erbin von ihrem verstorbenen Vater geerbt hatte, während sie zugleich beruflich bedingt eine deutlich größere Eigentumswohnung an einem anderen Ort bewohnte. Zusätzlich bestand zugunsten der Mutter der Erbin ein testamentarisch angeordnetes Nießbrauchsvermächtnis an dem betreffenden Grundstück.

Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an den Lebensmittelpunkt?

Ein Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG setzt voraus, dass der begünstigte Erwerber die Wohnung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt (vgl. BFH, 23.06.2015 - Az: II R 39/13). Angemessen ist hierfür regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Der Erblasser wie auch der Erwerber müssen dort jeweils den Mittelpunkt ihres Lebensinteresses haben (vgl. BFH, 18.07.2013 - Az: II R 35/11); eine bloß gelegentliche Nutzung im Rahmen einer Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung genügt nicht.

Der Wohnungsbegriff bestimmt sich dabei nach der tatsächlichen Nutzung (vgl. BFH, 05.10.2016 - Az: II R 32/15). Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bleibt auch dann gegeben, wenn der Erwerber - etwa als Berufspendler - mehrere Wohnsitze unterhält, sofern das betreffende Objekt gleichwohl seinen Lebensmittelpunkt bildet. Eine bloße Widmung zur Selbstnutzung, etwa durch entsprechende Angaben in der Erbschaftsteuererklärung, reicht hierfür jedoch nicht aus (vgl. BFH, 23.06.2015 - Az: II R 39/13). Die innere Absicht, das Objekt zum Lebensmittelpunkt zu machen, ist vielmehr anhand äußerer, objektiver Umstände zu belegen, wozu insbesondere die Dauer und Intensität des tatsächlichen Aufenthalts, familiäre Bindungen am Ort sowie die konkrete Lebensgestaltung zählen. Bei mehreren gleichzeitig unterhaltenen Wohnungen existiert kein „Doppellebensmittelpunkt“; der Begriff des Familienheims vervielfältigt sich nicht (vgl. FG München, 04.05.2020 - Az: 4 K 3287/18). Maßgeblich ist dabei stets die tatsächliche Nutzung und nicht die melderechtliche Situation.


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FG München, 15.04.2026 - Az: 4 K 1457/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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