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Rückforderung von Kindergeld, Hinterziehungszinsen und Säumniszuschlägen und der Einspruch gegen die Ablehnung der Stundung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften verpflichtet das Finanzgericht, den wirklichen Willen zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Streitig ist, ob die Stundung einer Forderung gegen die Klägerin wegen der Rückzahlung von Kindergeld nebst Hinterziehungszinsen und Säumniszuschlägen zu Recht abgelehnt wurde.

Die Klägerin bezog ursprünglich Kindergeld für ihren Sohn S. Mit Bescheid vom 4. Februar 2019 hob die Familienkasse B (im Folgenden: Familienkasse B) die Festsetzung des Kindergeldes für S für den Zeitraum August 2016 bis Januar 2017 und April 2017 bis Juni 2018 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegenüber der Klägerin auf und forderte das überzahlte Kindergeld zurück. Im hierzu geführten Klageverfahren einigten sich die Beteiligten darauf, dass der Klägerin Kindergeld für die Monate August 2016 bis Januar 2017 gewährt wird. Mit Bescheid vom 29. Juli 2020 wurde für diesen Zeitraum Kindergeld festgesetzt, sodass sich das überbezahlte Kindergeld auf 2.892 € reduzierte. Der verbleibende Betrag wurde seitens der beklagten Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit R., Inkasso-Service Familienkasse (im Folgenden: Inkasso-Service) angemahnt. Mit Bescheid der Familienkasse B vom 15. September 2020 wurden ferner Hinterziehungszinsen i.H.v. 135 € festgesetzt. Bis 17. November 2020 waren zudem Säumniszuschläge i.H.v. 918,50 € aufgelaufen.

Die Klägerin beantragte Stundung der Forderung in Höhe von insgesamt 3.895,50 €. Diese wurde vom Inkasso-Service mit Bescheid vom 26. November 2020 abgelehnt, insbesondere da infolge der Verletzung der für die Klägerin gemäß § 68 Abs. 1 EStG bestehenden Mitwirkungspflichten eine Stundungswürdigkeit nicht gegeben sei. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb gemäß Einspruchsentscheidung der Familienkasse ... vom 3. Februar 2021 ohne Erfolg.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage, trägt die Klägerin vor, dass die Behauptung der Familienkasse ..., es sei alleiniges Verschulden der Klägerin, dass sie die Beträge zurückzahlen müsse, falsch sei. Die Klägerin habe die sie betreffenden Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Die Familienkasse ... habe vielmehr die ihr obliegende Fürsorgepflicht gegenüber dem Sohn der Klägerin massiv verletzt und sei hierdurch ihre Aufgabe nicht nachgekommen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage den Gesamtbetrag in einer Summe zurückzuzahlen.

In der Klageschrift wird die „Agentur für Arbeit R., Inkasso-Service Familienkasse vertr.d.d. Familienkasse ....-W. N., ... B.“ als Beklagte aufgeführt. Gleichwohl lautet die Betreffzeile „K ./. Familienkasse B. S.“. Der Klageschrift war eine Abschrift der Einspruchsentscheidung der Familienkasse ... vom 3. Februar 2021 beigefügt. In der Rechtsbehelfsbelehrunghierzu wurde ausgeführt, dass die Klage gegen die Agentur für Arbeit R., Inkasso-Service Familienkasse, vertreten durch die Familienkasse ....-W. ..., in ... B. zu richten sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid über die Ablehnung der Stundung vom 26. November 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kindergeldrückzahlungsbetrag in Höhe von 2.842 € zzgl. Hinterziehungszinsen in Höhe von 135 € und Säumniszuschlägen in Höhe von 918,50 € zu stunden.

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Dr. Peter Leithoff , Mainz