Die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Anders als bei § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a EStG macht das Gesetz bei § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG die Anspruchsberechtigung von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers abhängig.
Der Anspruch besteht zudem nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat.
Entscheidend für die Zuordnung ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der inländischen Betriebsstätte, also wann der Kindergeldberechtigte an seiner inländischen Betriebsstätte i.S.v. § 12 Satz 2 Nr. 1 AO tätig geworden ist.
Anders als bei § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a EStG macht das Gesetz bei § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG die Anspruchsberechtigung von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers abhängig.
Der Anspruch besteht zudem nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat.
Entscheidend für die Zuordnung ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der inländischen Betriebsstätte, also wann der Kindergeldberechtigte an seiner inländischen Betriebsstätte i.S.v. § 12 Satz 2 Nr. 1 AO tätig geworden ist.
FG München, 28.04.2022 - Az: 7 K 2802/17
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